Verwaltervertrag, Sondereinsätze

Verwaltervertrag gekündigt: Für Sondereinsätze können 45 Euro je Stunde anfallen

Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 02:06 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Nach Vertragsende muss der frühere Verwalter Unterlagen und Vermögen herausgeben; die Eigentümergemeinschaft braucht einen Nachfolger.
Moderne Fassade eines Wohngebäudes bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Endet das Vertragsverhältnis zwischen einer Eigentümergemeinschaft und ihrer Immobilienverwaltung, erlöschen die Befugnisse des bisherigen Verwalters.

Wie aus aktuellen Fachberichten hervorgeht, bleibt der ausscheidende Verwalter nach der Beendigung des Verwaltervertrags jedoch uneingeschränkt dazu verpflichtet, sämtliche Unterlagen, das Gemeinschaftseigentum, die Rücklagen sowie eine eventuell überlassene Verwalterwohnung vollständig an die Gemeinschaft herauszugeben. Eigentümergemeinschaften müssen dabei insbesondere die Übergabe von Konten und Belegen konsequent durchsetzen.

Verweigert ein Verwalter nach dem Vertragsende die geforderte Übergabe, verschafft ihm dies keinerlei rechtliche Handhabe. Er kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass seine Verwaltungstätigkeit fortbestehe.

Für die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht mit dem Ende des bisherigen Vertrags zugleich unmittelbarer Handlungsbedarf: Um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen, ist bei einem beendeten Verwaltervertrag zwingend die Bestellung eines neuen Verwalters durch einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.

Vorgaben für Abberufung und Kündigung

Die Beendigung des Verwaltungsauftrags unterliegt klaren rechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen. Sofern die Kündigung des Verwaltervertrags vonseiten des Verwalters ausgeht, sollte diese aus Beweisgründen stets in schriftlicher Form erfolgen, sofern dies nicht ohnehin bereits im Vertrag verbindlich festgeschrieben ist.

Legt der Verwalter sein Amt nieder, ist parallel dazu ebenfalls eine Kündigung notwendig. Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn ein hinreichend triftiger Grund vorliegt.

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Aufseiten der Eigentümerversammlung hängen die Optionen zur Beendigung maßgeblich von der Art der Bestellung ab. Wurde der Verwalter für eine feste Bestellzeit eingesetzt, ist eine ordentliche Kündigung nur eingeschränkt möglich.

Liegt hingegen eine unbestimmte Bestellung vor, besitzt die Eigentümerversammlung das Recht, den Verwalter jederzeit mit einer einfachen Mehrheit abzuberufen. In diesem Fall muss ergänzend zur Abberufung auch der zugrundeliegende Verwaltervertrag gekündigt werden, bei dem es sich im Falle einer Verwaltungs-GmbH um einen Dienstvertrag handelt.

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Honorierung zusätzlicher Leistungen

Bis zur endgültigen Abwicklung des Verhältnisses können vertragliche Vergütungsregelungen für Sondereinsätze greifen. Sieht das zugrundeliegende Vertragsmuster Regelungen für außerordentliche Eigentümerversammlungen vor, die der Verwalter nicht selbst verschuldet hat, steht ihm hierfür ein gesondertes Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu. Vereinbarte Zusatzleistungen werden in solchen Vorlagen mit einem Stundensatz von 45,00 Euro angesetzt.

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