VG Berlin: Sechsmonatiges Aufenthaltsverbot am Rheinmetall-Werk rechtswidrig
Veröffentlicht am: 23.10.2026 um 06:00 Uhr | Redaktion boerse-global.deAktuelle juristische Fachbeiträge befassen sich mit den rechtlichen Grenzen behördlichen Handelns und beleuchten, unter welchen Voraussetzungen staatliche Maßnahmen und Zwangsmittel wie Zwangsgelder die Rechte von Betroffenen verletzen. Im Mittelpunkt steht dabei stets die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die Behörden bei jedem Eingriff in Grundrechte und rechtlich geschützte Positionen beachten müssen.
Der verfassungsrechtliche Maßstab der Verhältnismäßigkeit
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes abgeleitete Gebot der Verhältnismäßigkeit verlangt insbesondere die Angemessenheit behördlicher Maßnahmen. Eine staatliche Maßnahme gilt demnach nur dann als angemessen, wenn das verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht.
Erforderlich ist eine umfassende Abwägung sämtlicher berührter Rechtspositionen, bei der individuelle Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger mit den öffentlichen Schutzinteressen in Ausgleich gebracht werden müssen.
In der behördlichen Praxis stellt sich diese Abwägung bei der Auswahl und Bemessung von Zwangsmitteln. Ob bei der Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung von Beseitigungsverfügungen, der Festsetzung von Ersatzvornahmen oder Anordnungen zur Betriebsschließung: Behörden dürfen die gesetzlichen Ermessensgrenzen nicht überschreiten und müssen das jeweils mildeste, gleichermaßen geeignete Mittel wählen.
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Grenzen präventiver Verbote: Die Entscheidung des VG Berlin
Wie strikt die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe sind, verdeutlichte das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 2. Oktober 2026 (Az. 1 L 246/26).
Das Gericht erklärte ein sechsmonatiges polizeiliches Aufenthaltsverbot für die Umgebung eines Rheinmetall-Werks im Berliner Ortsteil Gesundbrunnen für rechtswidrig. Behörden dürften eine Teilnahme an Versammlungen nicht auf Vorrat durch ein pauschales Aufenthaltsverbot verhindern.
Hintergrund des Verfahrens war der Protest einer Demonstrantin, die seit dem Frühjahr 2026 mehrfach vor Ort protestiert hatte. Zwischen April und Juni 2026 waren gegen sie fünf Platzverweise ergangen, davon drei wegen des Festklebens an einer Zufahrt sowie zwei wegen Schriftzügen aus Sprühkreide. Die Polizei hatte dem Aufenthaltsverbot die Einschränkung beigefügt, dass das Versammlungsrecht unberührt bleibe.
Nach Auffassung des Gerichts genügte dieser Vorbehalt jedoch nicht: Das Verbot würde nach dem Ende einer Versammlung unmittelbar wieder wirksam, womit Betroffene selbst das rechtliche Risiko tragen müssten, das Geschehen vor Ort zutreffend als Versammlung einzustufen. Für Konflikte mit der Versammlungsfreiheit seien stattdessen die spezifischen Befugnisse des Versammlungsfreiheitsgesetzes anzuwenden.
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Ermessensausübung bei finanziellen Rückforderungen: Urteil des BVerwG
Auch bei finanziellen Belastungen und Rückforderungen setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip der behördlichen Ermessensausübung feste Schranken. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 21. Oktober 2026 (Az. 5 C 6.25), dass die zivilrechtliche Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach Paragraph 1629a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Rückforderung von Unterhaltsvorschuss nicht analog herangezogen werden kann.
Der gebotene Überschuldungsschutz müsse stattdessen im Rahmen des behördlichen Ermessens nach Paragraph 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.
Im konkreten Streitfall bezog ein im Jahr 2005 geborener Jugendlicher seit November 2017 Unterhaltsvorschuss. Nach dem Beginn einer Ausbildung im September 2022 mit einer Vergütung von 1.100 Euro brutto beziehungsweise 882 Euro netto im ersten Ausbildungsjahr hob die zuständige Stadt die Bewilligung rückwirkend zum 1. September 2022 auf und forderte 314 Euro zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht bewertete diese Rückforderung als angemessen: Die Summe von 314 Euro stehe in einem verhältnismäßigen Verhältnis zum monatlichen Nettoeinkommen von 882 Euro, zumal Betroffenen die Möglichkeit einer Ratenzahlung offenstehe.
