Vorsteuerabzug: BFH prÀzisiert Regeln bei Anzahlungsrechnungen
Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 04:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gleich mehrere richtungsweisende Entscheidungen getroffen, die Unternehmen und Steuerberater betreffen. Parallel dazu liegen konkrete ReformplÀne auf dem Tisch, die ab 2027 greifen sollen.
Vorsteuerabzug: Was bei Anzahlungen wirklich zÀhlt
Der BFH hat die Regeln fĂŒr den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen prĂ€zisiert. Entscheidend ist demnach nicht, ob die Rechnung explizit als Vorkasse-Rechnung gekennzeichnet ist, sondern ob die kĂŒnftige Leistung ernsthaft erwartet werden darf.
Im Streitfall ging es um eine Photovoltaikanlage, fĂŒr die Ende Dezember 2010 Rechnungen gestellt wurden, wĂ€hrend die Zahlungen erst im Folgejahr erfolgten. FĂŒr eine der Rechnungen bestĂ€tigten die Richter den Vorsteuerabzug, einen anderen Teil verwiesen sie zur erneuten PrĂŒfung zurĂŒck.
FĂŒr Unternehmen bedeutet das: Die Dokumentation muss klar belegen, dass die Leistung tatsĂ€chlich erbracht wird. Hohe Anforderungen an die Nachweispflicht bleiben also bestehen.
Unternehmensbewertung: Einmalige Kosten senken den Wert nicht automatisch
Mit Urteil vom 6. Mai 2026 hat der BFH das vereinfachte Ertragswertverfahren prĂ€zisiert. Einmalige Aufwendungen mindern den Unternehmenswert nur dann, wenn sie den kĂŒnftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag dauerhaft beeinflussen.
Die Richter fĂŒhrten dafĂŒr einen Drei-Faktoren-Test ein. GeprĂŒft werden Rechtsgrund, HĂ€ufigkeit und relative Höhe des Aufwands. Im konkreten Fall einer Spedition erkannten sie Verzugszinsen aus einem lange zurĂŒckliegenden Zollverfahren nicht als wertmindernd an â sie hatten keinen nachhaltigen Charakter.
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Eine weitere Klarstellung betrifft Solarparks: Der Verkauf von Teilanlagen stellt keine GeschĂ€ftsverĂ€uĂerung im Ganzen dar, wenn der VerĂ€uĂerer weiterhin als Anlagenbetreiber Strom einspeist. Diese UmsĂ€tze bleiben umsatzsteuerpflichtig â so entschied das Gericht bereits im November 2025.
Neue Bescheinigungen und ReformplĂ€ne: Das Ă€ndert sich fĂŒr Steuerzahler
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 10. April 2026 neue Muster fĂŒr Bescheinigungen der Steuerschuldnerschaft eingefĂŒhrt. AnsĂ€ssigkeitsbescheinigungen gelten nun maximal ein Jahr, Bescheinigungen fĂŒr Bau- und GebĂ€udereinigungsleistungen drei Jahre. Alte Formulare sollten nicht mehr verwendet werden.
Spannend wird es beim Einspruchsverfahren: 2024 waren fast zwei Drittel der rund 2,8 Millionen EinsprĂŒche gegen Steuerbescheide erfolgreich. Die einmonatige Einspruchsfrist ist daher entscheidend â etwa jeder von fĂŒnf Bescheiden enthĂ€lt Fehler.
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Die geplante Steuerreform ab 2027 sieht eine schrittweise Entlastung vor, die bis 2028 ein Volumen von jÀhrlich 10 Milliarden Euro erreichen soll. Der Grundfreibetrag soll steigen, ein Ausgleich der kalten Progression ist im Entwurf von Finanzminister Klingbeil jedoch nicht vorgesehen.
VerschÀrfung bei Vereinen und internationale Urteile
Kritisch diskutiert wird die geplante Senkung des Freibetrags fĂŒr steuerpflichtige Körperschaften. Ab 2027 soll er von 5.000 Euro auf eine Freigrenze von 1.000 Euro sinken â das könnte dem Fiskus Mehreinnahmen von rund 45 Millionen Euro bescheren.
International sorgte der Karnataka High Court im Juni 2026 fĂŒr Aufsehen: Bei Ă€lteren WerkvertrĂ€gen mĂŒssen zusĂ€tzliche GST-Forderungen gegenĂŒber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, nicht gegenĂŒber dem Staat.
Der Bundesgerichtshof ergĂ€nzte am 21. Juli 2026 die rechtliche Einordnung von Zahlungsströmen: Fehlt eine wirksame Anweisung, besteht ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den EmpfĂ€nger. Im konkreten Fall mussten 50.000 Euro zurĂŒckgezahlt werden.
