VW-Urteil: JubilĂ€umsprĂ€mien dĂŒrfen nicht rĂŒckwirkend gekĂŒrzt werden
30.05.2026 - 00:20:04 | boerse-global.de
Der Autokonzern darf die Sonderzahlungen fĂŒr Mitarbeiter, die am 1. Januar 2025 ein DienstjubilĂ€um feierten, nicht rĂŒckwirkend kĂŒrzen.
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Streit um rĂŒckwirkende KĂŒrzung
Das Urteil vom 29. Mai 2026 bestĂ€tigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig aus dem September 2025. Auslöser des Konflikts war ein Tarifvertrag zwischen VW und der IG Metall vom Dezember 2024. Die neuen Regelungen sollten eigentlich zum 1. Januar 2025 in Kraft treten â unterschrieben wurde der Vertrag jedoch erst am 21. Januar 2025.
Nach alter Regelung erhielten Mitarbeiter bei 25 Dienstjahren 1,45 MonatsgehÀlter, bei 35 Jahren 2,9 MonatsgehÀlter. Der neue Vertrag ersetzte diese Berechnungen durch FestbetrÀge von 6.000 Euro beziehungsweise 12.000 Euro.
Das Problem: Volkswagen hatte in einigen FĂ€llen die PrĂ€mien bereits im Dezember 2024 nach alter Regelung ausgezahlt. AnschlieĂend forderte der Konzern RĂŒckzahlungen von den BeschĂ€ftigten â mit Verweis auf die rĂŒckwirkende GĂŒltigkeit des neuen Vertrags. Diese Forderungen lagen teilweise bei ĂŒber 10.000 Euro.
Das LAG urteilte nun: FĂŒr Mitarbeiter mit JubilĂ€um am 1. Januar 2025 ist die KĂŒrzung unwirksam. VW muss die Differenz nachzahlen. Allerdings hatten die Richter bereits zuvor entschieden, dass KĂŒrzungen fĂŒr JubilĂ€en zwischen dem 2. und 21. Januar 2025 rechtmĂ€Ăig waren.
Das aktuelle Urteil betrifft zunĂ€chst zwei KlĂ€ger. Weitere Verfahren sind fĂŒr Mitte Juni angesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskrĂ€ftig â VW kann in Berufung gehen.
Whistleblower-Klage gescheitert
In einem separaten Verfahren wies das LAG Niedersachsen am selben Tag eine Millionenklage zweier ehemaliger VW-Manager ab. Die KlÀger forderten insgesamt 7,5 Millionen Euro Schadensersatz. Sie hatten berufliche Nachteile geltend gemacht, nachdem sie als Whistleblower aufgetreten waren.
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Die frĂŒheren Mitarbeiter beriefen sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz. Sie hatten angeblich auf gesundheitsgefĂ€hrdende Schadstoffe in den HochdĂ€chern zweier VW-Transporter-Modelle hingewiesen. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte ihre Klage bereits im Juni 2025 abgewiesen.
Das LAG bestĂ€tigte diese Entscheidung, lieĂ aber eine Revision beim Bundesarbeitsgericht zu. VW, das die beiden Manager inzwischen entlassen hat, wies die VorwĂŒrfe stets zurĂŒck. Nach Bekanntgabe des Urteils legten VW-Vorzugsaktien an der Börse kurzzeitig zu.
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