Wegerisiko, Arbeitnehmer

Wegerisiko: Arbeitnehmer verlieren Lohn bei Naturkatastrophen

Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 04:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Vulkanausbruch auf Sizilien: Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko, Entgeltfortzahlung entfĂ€llt. GehaltskĂŒrzung nach Faustregel möglich.

Ätna-Ausbruch: Tausende Urlauber festsitzend – Lohnfortzahlung entfĂ€llt
Ein leerer Arbeitsplatz in einem modernen BĂŒro mit Laptop und Kaffeetasse bei natĂŒrlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Nach einem Vulkanausbruch des Ätna auf Sizilien am 14. August 2026 sitzen derzeit mehrere tausend Urlauber auf der italienischen Insel fest. Da der Flugverkehr und andere Transportwege durch die Naturkatastrophe massiv beeintrĂ€chtigt sind, können viele Reisende ihre RĂŒckkehr an den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig antreten.

FĂŒr die betroffenen BeschĂ€ftigten hat dies unmittelbare finanzielle Konsequenzen: Wer aufgrund von Naturereignissen wie einem Vulkanausbruch nicht pĂŒnktlich zur Arbeit erscheinen kann, verliert fĂŒr den Zeitraum des Fernbleibens seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Verteilung der Risiken bei der Anreise zum Arbeitsort klar geregelt. Wie aus aktuellen Berichten und dpa-Meldungen hervorgeht, trĂ€gt grundsĂ€tzlich der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass der BeschĂ€ftigte dafĂŒr verantwortlich ist, pĂŒnktlich am vereinbarten Arbeitsort zu erscheinen – unabhĂ€ngig von Ă€ußeren UmstĂ€nden wie Wetterkapriolen oder Naturkatastrophen.

Kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, weil der Mitarbeiter aufgrund des Vulkanausbruchs am Urlaubsort festsitzt, entfÀllt die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung. Da es sich bei einem Vulkanausbruch um ein Ereignis handelt, das nicht dem Betriebsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist, findet die Regelung zur Entgeltfortzahlung in diesem Fall keine Anwendung. Die Devise lautet hierbei: Ohne Arbeit kein Lohn.

Berechnung möglicher LohnkĂŒrzungen

Sollte es zu einer verspĂ€teten Arbeitsaufnahme kommen, haben Arbeitgeber das Recht, die BezĂŒge entsprechend zu kĂŒrzen. Ein Arbeitsrechtler des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwĂ€lte (VDAA) verwies in diesem Zusammenhang auf eine gĂ€ngige Faustregel zur Berechnung des Abzugs.

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Demnach könne fĂŒr jeden Fehltag ein Betrag in Höhe des Monatsbruttogehalts dividiert durch 21,25 abgezogen werden. Dieser Wert orientiert sich an der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage pro Monat.

Trotz der finanziellen Einbußen mĂŒssen betroffene Urlauber in der Regel keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie eine Abmahnung befĂŒrchten. Da das Fernbleiben durch ein unvorhersehbares Naturereignis und damit durch höhere Gewalt bedingt ist, liegt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vor.

Eine Abmahnung setzt jedoch voraus, dass der Mitarbeiter seine Pflichten vorsÀtzlich oder fahrlÀssig verletzt hat. Da dies bei einer durch einen Vulkanausbruch erzwungenen Reiseverzögerung nicht der Fall ist, bleibt das ArbeitsverhÀltnis als solches meist unbelastet.

Individuelle Lösungen und Remote-Arbeit

Um einen kompletten Lohnausfall zu vermeiden, weisen Experten auf die Möglichkeit individueller Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hin. In vielen FĂ€llen lassen sich einvernehmliche Lösungen finden, um die Fehlzeit zu kompensieren. So können betroffene Mitarbeiter beispielsweise Überstunden aus einem vorhandenen Arbeitszeitkonto abbauen oder bereits fĂŒr die Zukunft geplante Urlaubstage vorziehen.

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Eine weitere Option stellt die vorĂŒbergehende Remote-Arbeit dar. Sofern die TĂ€tigkeit es zulĂ€sst und der Arbeitnehmer am Urlaubsort ĂŒber die notwendige technische Ausstattung verfĂŒgt, kann die Arbeitsleistung im Homeoffice beziehungsweise aus der Ferne erbracht werden.

Ein Arbeitsrechtler des VDAA betonte hierzu, dass solche flexiblen Modelle dazu beitragen können, die wirtschaftlichen Folgen fĂŒr den Arbeitnehmer abzufedern, wĂ€hrend der Arbeitgeber weiterhin von der Arbeitskraft profitiert. Dennoch besteht kein rechtlicher Anspruch auf solche Sonderregelungen; sie bleiben Gegenstand der individuellen Absprache zwischen den Vertragsparteien.

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