Widerrufsfunktion, Pflicht

Widerrufsfunktion: Neue Pflicht fĂŒr Online-HĂ€ndler ab 19. Juni

12.06.2026 - 21:45:54 | boerse-global.de

Ab 19. Juni 2026 gilt die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion fĂŒr Online-HĂ€ndler. VerstĂ¶ĂŸe können Bußgelder und verlĂ€ngerte Fristen nach sich ziehen.

Neue EU-Widerrufspflicht: Unternehmen mĂŒssen bis 19. Juni handeln
Widerrufsfunktion - Ein Finger kurz davor, einen leuchtenden „Vertrag widerrufen“-Button auf einem Tablet-Bildschirm zu drĂŒcken. 12.06.2026 - Bild: ĂŒber boerse-global.de

Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Pflicht basiert auf der EU-Richtlinie 2023/2673 und betrifft den Online-Handel, Dienstleister, Finanzprodukte und digitale Angebote.

In Deutschland wurde die Neuregelung bereits am 5. Februar 2026 durch den neuen § 356a im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (BGB) veröffentlicht. Ziel: Der Widerruf eines Vertrags soll kĂŒnftig genauso einfach sein wie dessen Abschluss.

Zweistufiges Verfahren gegen IrrtĂŒmer

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Die gesetzlichen Vorgaben schreiben einen zweistufigen Prozess vor. So sollen IrrtĂŒmer vermieden und eine eindeutige ErklĂ€rung des Verbrauchers sichergestellt werden.

Im ersten Schritt mĂŒssen Unternehmen eine gut lesbare und hervorgehobene SchaltflĂ€che bereitstellen. Die Beschriftung muss klar sein – etwa „Vertrag widerrufen“. Die Funktion muss wĂ€hrend der laufenden Widerrufsfrist stĂ€ndig verfĂŒgbar sein, und zwar ohne vorherigen Login.

Nach BetĂ€tigung des Buttons folgt eine BestĂ€tigungsseite. Hier dĂŒrfen Unternehmen nur Daten abfragen, die fĂŒr die Abwicklung nötig sind: Name des Kunden, Vertrags-ID oder Bestellnummer sowie eine E-Mail-Adresse. Einen Widerrufsgrund darf niemand verlangen.

Den Abschluss bildet eine zweite SchaltflĂ€che, etwa mit „Widerruf bestĂ€tigen“. Das Unternehmen muss den Eingang des Widerrufs unverzĂŒglich elektronisch bestĂ€tigen – in der Regel per E-Mail.

Wer ist betroffen?

Die Pflicht gilt fĂŒr alle B2C-FernabsatzvertrĂ€ge ĂŒber Online-BenutzeroberflĂ€chen. Das betrifft auch auslĂ€ndische Anbieter, die sich mit einer deutschsprachigen Webseite oder einer .de-Domain gezielt an Kunden in Deutschland richten. In Österreich erfolgt die Umsetzung durch das Verbraucherrechte-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026).

Auch spezialisierte Branchen mĂŒssen die neuen Vorgaben beachten. Franchisegeber sind betroffen, wenn sie digitale VertrĂ€ge mit ExistenzgrĂŒndern schließen – sofern diese als Verbraucher gelten und eine Wertgrenze von 75.000 Euro nicht ĂŒberschritten wird.

Coaches, Fotografen und Handwerksbetriebe mit Online-Buchungssystemen mĂŒssen die Funktion ebenfalls integrieren. FĂŒr das Handwerk gibt es jedoch Ausnahmen: etwa bei Waren nach Kundenspezifikation, verderblichen GĂŒtern oder dringenden Reparaturen.

Softwarelösungen fĂŒr Webshops bereiten teilweise bereits automatische Integrationen fĂŒr EU-basierte Buchungssysteme vor.

Hohe Strafen bei VerstĂ¶ĂŸen

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Unternehmen, die die neue Widerrufsfunktion bis zum Stichtag nicht rechtskonform umgesetzt haben, gehen erhebliche Risiken ein. Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro – oder bei entsprechendem Umsatzvolumen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.

Besonders kritisch: Fehlt die vorgeschriebene Funktion, verlĂ€ngert sich die regulĂ€re 14-tĂ€gige Widerrufsfrist um zwölf Monate. Zudem endet mit der Neuregelung das bisherige „ewige Widerrufsrecht“ fĂŒr bestimmte Finanzdienstleistungen. Auch hier greift kĂŒnftig die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.

Experten raten betroffenen Unternehmen, ihre Widerrufsbelehrungen und DatenschutzerklĂ€rungen rechtzeitig anzupassen. Zur UnterstĂŒtzung bei der technischen und operativen Umsetzung findet unter anderem am 16. Juni ein Webinar fĂŒr Online-HĂ€ndler statt.

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