Wiedereingliederung, Bundessozialgericht

Wiedereingliederung: Bundessozialgericht lehnt Fahrtkosten-Erstattung ab

18.06.2026 - 10:03:09 | boerse-global.de

Gerichte lehnen Kostenübernahme für Fahrten zur Arbeit während der stufenweisen Wiedereingliederung ab und schließen Unfallversicherung für IRENA-Nachsorge aus.

Wiedereingliederung: Neue Urteile zu Fahrtkosten und Unfallschutz
Wiedereingliederung - Eine Person geht von einem Krankenhaus auf ein Bürogebäude zu, symbolisiert den Übergang von Krankheit zur Arbeit. 18.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Landessozialgericht Chemnitz lehnte die Kostenübernahme für Fahrten zur Arbeit während der stufenweisen Wiedereingliederung ab. Das Bundessozialgericht schloss am 16. Juni den Unfallversicherungsschutz für Wege zu bestimmten Nachsorgemaßnahmen aus.

Fahrtkosten: Keine Erstattung durch die Krankenkasse

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Im Mittelpunkt steht die stufenweise Wiedereingliederung, bekannt als Hamburger Modell. Das LSG Chemnitz entschied: Versicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte während dieser Phase (Az. L 1 KR 365/20).

Das Gericht sieht die Wiedereingliederung nicht als medizinische Rehabilitationsleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches. Der Versicherte gilt während dieser Zeit weiterhin als arbeitsunfähig. Die Maßnahme dient primär der Erprobung der Belastbarkeit am Arbeitsplatz. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn spezifische Rehabilitationsleistungen direkter Bestandteil des Prozesses sind. In der Regel müssen Betroffene die Kosten privat tragen.

Kein Unfallschutz bei IRENA-Nachsorge

Das Bundessozialgericht traf am 16. Juni eine weitere wichtige Entscheidung (Az. B 2 U 3/24 R). Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) begründet keinen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Unfall auf dem Heimweg von einem IRENA-Termin gilt nicht als Arbeitsunfall.

Das Gericht wertet IRENA als eigenständige Nachsorgeleistung – nicht als ambulante medizinische Rehabilitation.

Arbeitgeber dürfen Wiedereingliederungspläne ablehnen

Die Umsetzung einer Wiedereingliederung unterliegt engen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar (Az. 8 AZR 530/17): Arbeitgeber müssen nicht jedem Plan zustimmen. Bestehen begründete Zweifel, dass der Gesundheitszustand die vorgesehene Beschäftigung nicht zulässt – besonders bei schwerbehinderten Menschen – darf der Arbeitgeber ablehnen. Ein Schadensersatzanspruch entfällt dann.

Seit dem 10. Juni 2021 haben Arbeitnehmer ein gesetzliches Recht, beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eine Vertrauensperson hinzuzuziehen – auch einen Rechtsanwalt. Fehlt der Hinweis darauf in der Einladung, gilt das BEM als fehlerhaft. Das erhöht die Hürden für eine spätere krankheitsbedingte Kündigung.

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Krankengeld 2026: Was Versicherte wissen müssen

Für Beschäftigte in der Wiedereingliederung oder Krankheitsphase bleibt das Krankengeld die zentrale finanzielle Stütze. Die Leistung beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 90 Prozent des Nettoentgelts. Der Höchstbetrag liegt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich bei 135,63 Euro pro Tag.

Die Bezugsdauer ist auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung begrenzt. Wichtig: Die Wochenfrist für eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit beginnt nicht am Tag der Ausstellung, sondern erst am darauffolgenden Tag (Sozialgericht Düsseldorf).

Erwerbsminderungsrente: Formale Fallstricke

Das Bundessozialgericht entschied am 5. März 2026 (Az. B 11 AL 4/24 R): Die Nahtlosigkeitsregelung entbindet nicht von der subjektiven Verfügbarkeit. Wer in Antragsformularen angibt, grundsätzlich nicht mehr arbeiten zu wollen, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld – selbst wenn ein Rentenverfahren noch läuft. Die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme im Rahmen des Restleistungsvermögens muss gegenüber der Arbeitsagentur klar signalisiert werden.

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