Wiener Feuerpolizeigesetz: Wann die Hausverwaltung eingreifen muss
Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 09:54 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Immobilienverwalter stehen in der Pflicht, gemeinschaftsbezogene Interessen der Eigentümergemeinschaft aktiv zu wahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fluchtwege oder Zufahrten für Einsatzkräfte durch abgestellte Gegenstände blockiert werden. Wie Wohnrechtsexperten in einem Bericht vom 2. Oktober 2026 darlegen, darf eine Hausverwaltung solche Sicherheitsrisiken nicht einfach auf die einzelnen Wohnungseigentümer abwälzen.
Werden Gegenstände wie Kinderwagen, Fahrräder, Scooter oder Blumentöpfe so in allgemeinen Teilen einer Liegenschaft platziert, dass sie Rettungswege verengen oder Einsatzfahrzeugen die Zufahrt erschweren, greift der Aufgabenbereich der Verwaltung. In derartigen Fällen kann das Management der Liegenschaft das Problem nicht vollständig der Eigeninitiative der Eigentümer überlassen.
Verwalterverantwortung bei gesetzlichen Verstößen
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Eine explizite Verantwortung der Verwaltung entsteht nach Angaben von Wohnrechtsexperten insbesondere dann, wenn durch das Verstellen von Durchgängen gesetzliche Vorgaben verletzt werden. Als maßgebliches Beispiel gelten öffentlich-rechtliche Vorschriften wie das Wiener Feuerpolizeigesetz. Liegt ein Verstoß gegen solche Sicherheitsbestimmungen vor, ist die Hausverwaltung unmittelbar gefordert, für Abhilfe zu sorgen.
In solchen Situationen sollte der Verwalter die Bewohner und Eigentümer nachdrücklich zur Entfernung der Gegenstände und zur dauerhaften Freihaltung der betroffenen Bereiche auffordern. Zudem obliegt es der Verwaltung, die konkrete Rechtslage zu prüfen, um im Zweifel weitere Schritte zur Gewährleistung der Gebäudesicherheit einzuleiten.
Abgrenzung zu rein privatrechtlichen Konflikten
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Gleichzeitig verweisen Rechtsexperten auf eine wesentliche Unterscheidung im Wohnrecht: Sofern keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder brandschutztechnischen Vorschriften berührt sind, liegt die rechtliche Zuständigkeit nicht automatisch bei der Verwaltung.
Werden allgemeine Teile des Hauses blockiert, ohne dass dabei gesetzliche Sicherheitsnormen verletzt werden, verbleibt die Abwehr solcher Eingriffe in die allgemeinen Teile primär beim individuellen Eigentumsrecht der einzelnen Eigentümer.
In rein privatrechtlichen Streitigkeiten ohne brandschutz- oder sicherheitsrechtliche Relevanz müssen die betroffenen Parteien daher selbst gegen unzulässige Nutzungen vorgehen. Sobald jedoch Flucht- und Rettungswege beeinträchtigt sind, wandelt sich der Sachverhalt in eine gemeinschaftliche Angelegenheit, bei der die Verwaltung zum Handeln verpflichtet ist.
