Witwenrente, FreibetrÀge

Witwenrente: Neue FreibetrÀge und 4,24% Rentenanpassung ab Juli

Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 12:52 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Höhere FreibetrÀge und eine Rentenanpassung von 4,24 Prozent verÀndern die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente seit Juli 2026.

Witwenrente 2026: Neue FreibetrÀge und Rentenanpassung im Detail
Schreibtisch mit Taschenrechner und Finanzunterlagen zur Rentenberechnung. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Seit dem 1. Juli 2026 profitieren Hinterbliebene von höheren FreibetrÀgen und einer Rentenanpassung um 4,24 Prozent. Die Neuerungen verÀndern, wie viel eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird.

Deutlich mehr Spielraum beim Zuverdienst

Der allgemeine Freibetrag fĂŒr die Einkommensanrechnung liegt nun bei 1.122,53 Euro monatlich. FĂŒr jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro obendrauf. Eine Witwe mit einem Kind darf also monatlich bis zu 1.360,64 Euro netto verdienen, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekĂŒrzt wird. Bei zwei Kindern sind es 1.598,75 Euro.

Liegt das eigene Einkommen ĂŒber dieser Grenze, wird der ĂŒberschĂŒssige Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Bei hohem Eigenverdienst kann die Witwenrente komplett entfallen – die sogenannte Nullrente. Wer sein Einkommen Ă€ndert, muss das dem RentenversicherungstrĂ€ger umgehend melden.

Große Witwenrente: Altersgrenzen und ProzentsĂ€tze

FĂŒr 2026 liegt die Altersgrenze fĂŒr die große Witwenrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Sie steigt jĂ€hrlich weiter. Die Zurechnungszeit fĂŒr Hinterbliebenenrenten wurde bei TodesfĂ€llen im Jahr 2026 auf 66 Jahre und drei Monate verlĂ€ngert.

Die Rentenhöhe unterscheidet sich nach altem und neuem Recht. Nach neuem Recht betrĂ€gt die große Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Wer vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, bekommt 60 Prozent. Im Sterbevierteljahr – den ersten drei Monaten nach dem Todesfall – wird die volle Rente des Verstorbenen ausgezahlt.

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Die Zehn-Prozent-Regel: Schnellere Anpassung bei Einkommensverlust

Ein oft ĂŒbersehenes Instrument ist die Zehn-Prozent-Regel aus § 18d Abs. 2 SGB IV. Sinkt das laufende Einkommen um mindestens zehn Prozent im Vergleich zum bisherigen Anrechnungsbetrag, kann die Rentenversicherung den niedrigeren Betrag sofort berĂŒcksichtigen. Das beschleunigt die Anpassung und fĂŒhrt zu einer höheren monatlichen Auszahlung.

MĂŒtterrente III kommt 2027 – Auszahlung erst 2028

Zum 1. Januar 2027 tritt die MĂŒtterrente III in Kraft. FĂŒr vor 1992 geborene Kinder werden dann bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt – bisher waren es 30. Pro Kind sind das 0,5 Entgeltpunkte mehr, also rund 20,40 Euro Bruttorente monatlich. Die Auszahlung samt möglicher Nachzahlungen fĂŒr 2027 ist aber erst fĂŒr 2028 geplant, da die technische Umsetzung Zeit braucht.

Die Alterssicherungskommission hat zudem Reformempfehlungen vorgelegt. Eine Abschaffung der Witwenrente steht nicht zur Debatte. GeprĂŒft werden sollen aber Änderungen beim Zugang zur großen Witwenrente und bei der BerĂŒcksichtigung von Sorgearbeit.

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Grundsicherung ersetzt BĂŒrgergeld

Parallel zur Rentenanpassung hat die neue Grundsicherung zum 1. Juli 2026 das BĂŒrgergeld abgelöst. Die Karenzzeit fĂŒr Vermögen entfiel. Es gelten nun altersabhĂ€ngige FreibetrĂ€ge: 5.000 Euro bis 30 Jahre, bis zu 20.000 Euro fĂŒr ĂŒber 51-JĂ€hrige. Zudem ist ein Freibetrag fĂŒr gesetzliche Renten von 20 bis 30 Prozent der Bruttorente in Aussicht gestellt, um die Lebensleistung von Langzeitversicherten stĂ€rker zu wĂŒrdigen.

Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und MĂ€rkten ohne GewĂ€hr; Änderungen jederzeit möglich. BörsengeschĂ€fte können zu hohen Verlusten fĂŒhren. Unsere BeitrĂ€ge werden ganz oder teilweise automatisiert mit UnterstĂŒtzung von AI erstellt und geprĂŒft.

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