Wochenend-Verlängerung per Krankmeldung: Freitage und Montage machen über 44 Prozent aus
Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deArbeitgeber sehen sich zunehmend mit missbräuchlich genutzten Krankmeldungen konfrontiert, die auffallend oft zur Verlängerung des Wochenendes dienen. Wie aus dem Branchenbericht Barometr Absencji Chorobowej 2025 über Miko?aj Zaj?c von Conperio hervorgeht, entfielen zuletzt 23,6 Prozent aller Ein-Tages-Krankschreibungen auf Freitage und 20,5 Prozent auf Montage.
Zusammen machen diese beiden Tage damit über 44 Prozent der gemeldeten eintägigen Abwesenheiten aus. Ergänzend dazu erleichtern nach Branchenangaben telemedizinische Konsultationen das Ausstellen fiktiver Krankschreibungen.
Hoher Krankenstand und verbreitete Fehlzeiten
Die Gesamtzahl der Krankmeldungen bewegt sich auf einem hohen Niveau. Daten der Techniker Krankenkasse zeigen, dass sich Beschäftigte in Deutschland von Januar bis November 2025 im Schnitt rund 18,6 Tage krankmeldeten.
Im gesamten Jahr 2021 hatte der Vergleichswert noch bei rund 13 Tagen gelegen. Laut einer IGES-Auswertung für die DAK lag der Krankenstand im ersten Halbjahr 2026 bei 5,3 Prozent, nach 5,4 Prozent im Vorjahr, während die durchschnittliche Falldauer von 9,5 auf 9,7 Tage stieg.
Dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht immer auf tatsächlichen Erkrankungen beruhen, spiegeln auch Befragungen wider. Laut einer Erhebung von YouGov aus dem Vorjahr räumte mehr als jeder vierte Befragte ein, schon einmal unter falschen Angaben bei der Arbeit gefehlt zu haben.
Eine Studie der Pronova BKK ergab zudem, dass sich 60 Prozent der Beschäftigten bereits krankgemeldet haben, obwohl sie sich fit genug für die Arbeit fühlten; sieben Prozent gaben an, dies häufiger zu tun.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Kontrollmöglichkeiten
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für Arbeitnehmer derzeit grundsätzlich eine gesetzliche Meldepflicht am ersten Krankheitstag, während eine ärztliche Bescheinigung erst ab mehr als drei Kalendertagen vorgeschrieben ist. Arbeitgeber haben jedoch das Recht, ein Attest bereits früher zu verlangen.
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Zwischen dem Bundesarbeitsministerium und dem Bundesgesundheitsministerium laufen diesbezüglich Abstimmungen; ein entsprechender Referentenentwurf befindet sich laut Bundesgesundheitsministerium in Ausarbeitung. Auf der Regierungspressekonferenz am 30. Oktober 2026 gab es jedoch keine konkrete Zusage für einen Inkrafttretens-Termin zum 1. Januar 2027.
Bei wiederholten Krankmeldungen trotz bestehender Arbeitsfähigkeit müssen Betriebe dies nicht hinnehmen, betonen Fachanwälte für Arbeitsrecht. Auch international existieren Kontrollmechanismen: In Polen können Arbeitgeber und die Sozialversicherungsanstalt ZUS Beschäftigte an dem auf der Krankschreibung angegebenen Aufenthaltsort überprüfen.
Bei nachgewiesenem Missbrauch drohen dort der Verlust des Krankengeldes sowie eine ordentliche Kündigung wegen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation oder eine fristlose Kündigung nach Artikel 52 des dortigen Arbeitsgesetzbuches. Über einen Antrag können Betriebe die Rechtmäßigkeit bei der ZUS prüfen lassen.
Vorschriften greifen auch im Sozialbereich: Nach den Regelungen im SGB II müssen Leistungsberechtigte eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden und spätestens am dritten Kalendertag ärztlich nachweisen. Jobcenter dürfen ein Attest nicht eigenmächtig verwerfen, sondern müssen bei Zweifeln den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit einschalten. Wiederholte Krankschreibungen zu Meldeterminen können dabei entsprechende Prüfungen begründen.
Arbeitsgerichte verschärfen die Beweisregeln
Die Rechtsprechung bestätigt den Handlungsspielraum der Arbeitgeber, wenn der Beweiswert eines ärztlichen Attests erschüttert ist. Nach Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts kann der Beweiswert durch eine Gesamtwürdigung der Umstände entfallen, was die Voraussetzungen für einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 BGB erfüllen kann.
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So bestätigte das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in einem bekannt gewordenen Urteil vom 22. Januar 2026 (Az. 4 Ca 1085/25) die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Ein Arbeitnehmer hatte nach einem abgelehnten Urlaubsantrag für den gebuchten Reisezeitraum ein Attest wegen Rückenschmerzen vorgelegt, am betreffenden Freitag jedoch noch gearbeitet und vor Gericht eingeräumt, dass keine körperliche Untersuchung stattgefunden hatte.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied im September 2025 ebenfalls, dass der Beweiswert einer Online-Krankschreibung ohne vorherigen Arztkontakt erschüttert sei und eine fristlose Kündigung rechtfertige. Das vorsätzliche Androhen einer Erkrankung, etwa bei drohender Versetzung, werten Juristen zudem als strafbare Drohung nach § 240 StGB.
Auch die Justiz befasst sich mit bandenmäßigem Vorgehen: Vor dem Landgericht Bielefeld beginnt am 11. November 2026 um 9 Uhr ein auf zwölf Verhandlungstage angesetzter Prozess gegen vier Beschuldigte aus Nordrhein-Westfalen.
Die Anklage wirft einem beteiligten Psychiater vor, für 18 Angestellte 86 Atteste gegen ein Entgelt von je 250 Euro ausgestellt zu haben; ein beteiligter Allgemeinmediziner soll 222 Bescheinigungen ausgestellt haben. Den Betrieben und Sozialkassen entstand dadurch ein Schaden von mehr als 170.000 Euro an Ausgleichs- und Krankengeldzahlungen.
