Wohngeld-Kürzung ab 2027: Rentner sollen Antrag bis 31. Dezember stellen
Veröffentlicht am: 22.10.2026 um 00:16 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Bundesregierung plant zum 1.1.2027 Kürzungen beim Wohngeld. Um sich die bisherigen Zahlungsansprüche zumindest zeitweise zu sichern, sollten betroffene Haushalte und insbesondere Rentner ihren Antrag bis zum 31. Dezember 2026 einreichen. Grundlage hierfür ist eine im Gesetzentwurf vorgesehene Übergangsregelung.
Gesetzgebungsverfahren und Übergangsfristen
Die geplante Reform ist formell noch nicht beschlossen. Der Bundestag beriet den entsprechenden Regierungsentwurf am 8.10.2026, eine parlamentarische Anhörung ist für den 4.11.2026 vorgesehen.
Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist ein Übergangsschutz nach § 42e des Wohngeldgesetzes. Dieser sieht vor, dass Leistungen, die vor dem 1.1.2027 bewilligt wurden, bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums in der bisherigen Höhe weiterlaufen.
Daher wird für rentenbeziehende Personen ein rechtzeitiger Antrag vor dem Stichtag empfohlen, um die aktuellen Konditionen über den Jahreswechsel hinaus zu wahren. Von den bundesweit rund 1,2 Millionen Wohngeldbeziehern machen Rentner laut der amtlichen Wohngeldstatistik rund 52 Prozent aus, während Familien etwa 44 Prozent stellen.
Geplante Einschnitte bei den Heizkosten
Im Zentrum der Kürzungspläne steht die dauerhafte Heizkostenkomponente, die zum 1.1.2027 halbiert werden soll. Für Alleinstehende verringert sich dieser Betrag von 96 Euro auf 48 Euro.
Zusammen mit der CO?-Entlastung von 14,40 Euro sinkt die monatliche Pauschale damit von 110,40 auf 62,40 Euro, was einem Rückgang von 43,5 Prozent entspricht.
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Auch für Mehrpersonenhaushalte sind deutliche Reduzierungen vorgesehen:
- Bei 2 Personen sinkt der Betrag von 142,60 auf 80,60 Euro.
- Bei 3 Personen sinkt der Betrag von 170,20 auf 96,20 Euro.
- Bei 4 Personen sinkt der Betrag von 197,80 auf 111,80 Euro.
- Bei 5 Personen sinkt der Betrag von 225,40 auf 127,40 Euro.
- Für jede weitere Person sind künftig 15,60 statt bisher 27,60 Euro vorgesehen.
Darüber hinaus soll die reguläre Wohngeldanpassung nach § 43 Wohngeldgesetz für das Jahr 2027 ausgesetzt und der Rechenwert „c“ erhöht werden. Die Mindestanspruchsgrenze nach § 21 steigt zudem von 10 auf 15 Euro. Einer Modellrechnung zufolge könnten durch diese Maßnahmen rund 381.000 Haushalte ihren bisherigen Wohngeldanspruch gänzlich verlieren.
Streit um Freibeträge und Vermögensrichtwerte
Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens forderte der Bundesrat in einer Stellungnahme vom 25.09.2026 eine Entlastung für Alleinerziehende. Das Gremium sprach sich dafür aus, den jährlichen Freibetrag beim Wohngeld von 1.320 auf 1.920 Euro anzuheben. Dies entspricht rechnerisch 110 beziehungsweise 160 Euro im Monat und würde das anrechenbare Einkommen um eine Differenz von 50 Euro pro Monat mindern, bedeutet jedoch keine direkte Wohngeldauszahlung im Verhältnis 1:1. Die Bundesregierung wies die Forderung in ihrer Gegenäußerung (Bundestagsdrucksache 21/8284, Seite 105) zurück und bekräftigte das Festhalten an den vorgegebenen Sparzielen.
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Beim Schonvermögen bleibt die Rechtslage unverändert. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ist für 2026 keine Anhebung der Vermögensrichtwerte geplant. Diese liegen gemäß der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift weiterhin bei 60.000 Euro für Alleinstehende sowie bei 30.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt, wobei die Prüfung stets als Einzelfallentscheidung durch die zuständigen Behörden erfolgt.
