Zeiterfassung, Arbeitgeber

Zeiterfassung: Arbeitgeber dĂŒrfen Pausen nicht pauschal abziehen

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 20:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BAG verlangt konkrete Nachweise zu genommenen Pausen. SoftwareabzĂŒge ersetzen keine Arbeitgeberangaben zur tatsĂ€chlich geleisteten Arbeitszeit.

BAG-Urteil: Automatische PausenabzĂŒge reichen bei Arbeitszeitstreit nicht
Ein leerer Pausenraum mit einem Holztisch und einem Stuhl in hellem, natĂŒrlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

In vielen Unternehmen erfassen digitale Zeiterfassungssysteme Arbeitszeiten und ziehen festgelegte Ruhepausen oft automatisch ab. Aktuelle Berichte greifen diese Praxis auf und verdeutlichen, dass Arbeitgeber Arbeitszeiten nicht pauschal durch programmierte PausenabzĂŒge in Zeiterfassungssystemen kĂŒrzen dĂŒrfen, da ein solches Vorgehen wesentliche rechtliche Vorgaben berĂŒhrt.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Hintergrund der Debatte ist die Entscheidungspraxis des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Unter dem Aktenzeichen 5 AZR 51/24 stellte das Gericht klar, dass ein pauschaler Systemabzug im Zeiterfassungsprogramm keinen konkreten Vortrag des Arbeitgebers zur tatsÀchlich geleisteten Arbeitszeit ersetzen kann.

Unternehmen können sich vor Gericht somit nicht darauf berufen, dass eine Software die gesetzlich vorgesehenen Pausenzeiten rechnerisch abgezogen hat, wenn BeschÀftigte geltend machen, in dieser Zeit tatsÀchlich durchgearbeitet zu haben.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte eine KlinikĂ€rztin die VergĂŒtung von 59 Std. 3 Min. bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 6 Std. tĂ€glich. Das Bundesarbeitsgericht hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren KlĂ€rung an das zustĂ€ndige Landesarbeitsgericht zurĂŒck.

Der Fall verdeutlicht die Darlegungslast: Arbeitgeber mĂŒssen im Streitfall substantiiert darlegen, wann BeschĂ€ftigte Pausen tatsĂ€chlich eingelegt haben, statt sich auf rein technische Automatiken zu verlassen.

Gesetzliche Rahmenbedingungen nach dem Arbeitszeitgesetz

Die arbeitszeitrechtlichen Mindestanforderungen an Ruhepausen sind in § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) fest verankert. Demnach ist die Arbeit bei einer Dauer von mehr als 6 bis 9 Std. durch eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Min. zu unterbrechen. BetrÀgt die Arbeitszeit mehr als 9 Std., erhöht sich die vorgeschriebene Pausendauer auf mindestens 45 Min.

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Das Gesetz erlaubt eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte, verlangt jedoch, dass jeder Abschnitt mindestens 15 Min. betrĂ€gt. Diese Vorgaben dienen dem Gesundheitsschutz der BeschĂ€ftigten. Ein automatisiertes KĂŒrzen von erfassten Stunden im Zeiterfassungssystem fĂŒhrt jedoch nicht zwingend dazu, dass diese Erholungsphasen im betrieblichen Alltag auch tatsĂ€chlich genommen werden.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und betriebliche Umsetzung

Gleichzeitig stehen Arbeitgeber vor der Verpflichtung, die geleistete Arbeitszeit ihrer Belegschaft systematisch zu dokumentieren. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Arbeitgeber verpflichtet, ein entsprechendes System zur Arbeitszeiterfassung einzufĂŒhren. Diese Verpflichtung gilt unabhĂ€ngig von der jeweiligen BetriebsgrĂ¶ĂŸe, sodass auch kleinere Unternehmen verbindliche Erfassungsmethoden vorhalten mĂŒssen.

In der betrieblichen Praxis zeigen sich bei der Wahl des geeigneten Instruments deutliche QualitĂ€tsunterschiede. Herkömmliche Papierzettel und Excel-Listen fĂŒhren hĂ€ufig zu MedienbrĂŒchen und fehlerhaften Übertragungen bei der Nachbearbeitung. Als verlĂ€sslichere Alternative gelten digitale Erfassungssysteme, die ĂŒber stationĂ€re Terminals oder mobile Anwendungen betrieben werden.

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