Zeugnisrecht: BAG stÀrkt Arbeitnehmer bei Entwurfsklauseln
Veröffentlicht: 09.07.2026 um 22:50 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 (8 AZB 25/25) erklĂ€rten die Richter sogenannte Entwurfsklauseln in KĂŒndigungsschutzvergleichen fĂŒr vollstreckbar.
Klare Regeln fĂŒr Entwurfsklauseln
Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines KĂŒndigungsschutzprozesses auf einen Vergleich, rĂ€umt dieser dem Arbeitnehmer oft das Recht ein, einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Das BAG stellte nun klar: Solche Klauseln sind keine unverbindlichen AbsichtserklĂ€rungen. Reicht der Arbeitnehmer einen Entwurf ein, muss der Arbeitgeber diesen grundsĂ€tzlich ĂŒbernehmen.
Weicht der Arbeitgeber ohne rechtfertigenden Grund von der Vorlage ab, kann der Arbeitnehmer die Erteilung per Zwangsgeld erzwingen. Das Gericht kehrt damit die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts DĂŒsseldorf um. Dieses hatte im Oktober 2025 die Vollstreckbarkeit solcher Klauseln noch verneint â mit der BegrĂŒndung, sie seien nicht hinreichend bestimmt.
Zeugniswahrheit bleibt Grenze
Die neue Gestaltungsfreiheit fĂŒr Arbeitnehmer ist aber nicht grenzenlos. Das BAG betonte: Die Pflicht zur Ăbernahme des Entwurfs steht unter dem Vorbehalt der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit.
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Der Arbeitgeber darf nur dann vom Entwurf abweichen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn der Entwurf nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen enthĂ€lt oder gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit verstöĂt. Arbeitgeber mĂŒssen bei einer Abweichung konkret darlegen, warum der Entwurf den gesetzlichen Anforderungen widerspricht.
Geringe HĂŒrden in der Wartezeit
Parallel zur Zeugnisthematik prĂ€zisierte die Rechtsprechung auch die Anforderungen bei KĂŒndigungen in den ersten sechs Monaten. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied im Mai 2025: In der Wartezeit des KĂŒndigungsschutzgesetzes sind die Anforderungen an die Betriebsratsanhörung vergleichsweise niedrig.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat lediglich sein subjektives Werturteil mitteilen â etwa das fehlende Interesse an einer Fortsetzung des ArbeitsverhĂ€ltnisses. Eine detaillierte Tatsachendarlegung, wie sie nach Ablauf der Wartezeit nötig wĂ€re, entfĂ€llt. Juristen raten Arbeitgebern dennoch zur genauen Dokumentation: Ob die KĂŒndigung auf einem Werturteil oder konkreten VorfĂ€llen beruht, kann im Streitfall ĂŒber einen VerstoĂ gegen das MaĂregelungsverbot entscheiden.
Systematische Dokumentation wird Pflicht
Die aktuelle Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung prĂ€ziser Personaldokumentation. Das betrifft nicht nur Zeugnisse, sondern auch die Arbeitszeiterfassung. Seit den Grundsatzentscheidungen des EuGH und des BAG aus den Jahren 2019 und 2022 mĂŒssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer BeschĂ€ftigten systematisch erfassen.
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Das gilt fĂŒrs BĂŒro, Homeoffice und mobile Arbeit im Ausland. Die Erfassung muss objektiv, verlĂ€sslich und zugĂ€nglich sein. Zwar dient sie primĂ€r dem Arbeitsschutz â sie bildet aber auch die Grundlage fĂŒr die KlĂ€rung von ĂberstundenansprĂŒchen. Die Beweislast fĂŒr die tatsĂ€chliche Erbringung und Anordnung von Ăberstunden bleibt laut BAG-Entscheidung von 2022 jedoch beim Arbeitnehmer.
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