Zollfreigrenze fÀllt weg: 3 Euro Pauschaltarif ab 1. Juli 2026
01.07.2026 - 01:39:15 | boerse-global.de
Ab dem 1. Januar 2026 mĂŒssen Drittstaaten-Unternehmer ihre Nachweise digital einreichen. Das betrifft alle AntrĂ€ge, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden. Ziel ist die Angleichung der Verfahren zwischen EU- und Nicht-EU-Firmen.
Elektronische Ăbermittlung wird Pflicht
Rechnungen und Einfuhrbelege mĂŒssen kĂŒnftig ĂŒber das Portal des Bundeszentralamtes fĂŒr Steuern (BZSt) hochgeladen werden. Nur Speichermedien bleiben in einer Ăbergangsphase noch zulĂ€ssig. Unternehmerbescheinigungen lassen sich ebenfalls digital ĂŒbermitteln.
Die Reform fĂŒhrt einen Schwellenwert von 250 Euro ein. Belege unter dieser Grenze mĂŒssen nicht mehr standardmĂ€Ăig eingereicht werden. Die Finanzverwaltung kann diese Nachweise jedoch im Einzelfall anfordern. Branchenexperten raten Unternehmen, ihre Belegorganisation zeitnah auf digitale Prozesse umzustellen.
Zollfreigrenze fĂŒr Kleinsendungen fĂ€llt weg
Zum 1. Juli 2026 tritt eine weitere Neuerung in Kraft. Die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro fĂŒr Waren aus Nicht-EU-Staaten entfĂ€llt ersatzlos. Stattdessen wird ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Warenkategorie erhoben.
Das gilt auch fĂŒr Bestellungen vor dem Stichtag, wenn die Einfuhr erst ab Juli erfolgt. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 oder 7 Prozent bleibt zusĂ€tzlich bestehen. Ziel ist fairer Wettbewerb mit dem EU-internen Handel â 2025 wurden schĂ€tzungsweise 5,8 Milliarden Kleinsendungen in die EU eingefĂŒhrt.
Neue Fristen fĂŒr E-Rechnung und Dienstwagen
Die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich wird schrittweise ausgeweitet. Der Empfang ist bereits seit Anfang 2025 Pflicht. Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz mĂŒssen den Versand ab 1. Januar 2027 umstellen. Ab 2028 gilt das fĂŒr alle Firmen. Zugelassen sind Formate wie XRechnung und ZUGFeRD â einfache PDFs reichen nicht.
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Zum Jahreswechsel 2026 Ă€ndern sich auch die Regeln fĂŒr Dienstwagen. Monatliche Pauschalen fĂŒr private Stromkosten entfallen. Stattdessen ist ein prĂ€ziser Nachweis ĂŒber die tatsĂ€chlich geladenen Strommengen erforderlich.
Klarstellungen bei Immobilien und Konzernen
Bereits im Januar hatte das BMF die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungskosten bei Immobilien verschĂ€rft. Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Erwerb, die 15 Prozent der Anschaffungskosten ĂŒbersteigen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Sie mĂŒssen ĂŒber die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
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Seit April gilt zudem ein zwingendes Aufteilungsgebot bei gemischt genutzten WirtschaftsgĂŒtern. Eine Ăbergangsregelung lĂ€uft zum 31. Dezember 2026 aus.
Der EuropĂ€ische Gerichtshof brachte im Mai Klarheit fĂŒr Konzernstrukturen: NachtrĂ€gliche Verrechnungspreisanpassungen zur Margensicherung sind keine eigenstĂ€ndige umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung â solange kein unmittelbarer Leistungsaustausch vorliegt. Sie können aber die Bemessungsgrundlage der ursprĂŒnglichen Lieferungen beeinflussen.
