Zweitwohnsitzabgabe, Bregenz

Zweitwohnsitzabgabe in Bregenz: Gericht erklĂ€rt Teile der Verordnung fĂŒr gesetzwidrig

Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 19:45 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Höchstgericht beanstandet kommunale Ausnahmen; eine pauschale RĂŒckzahlung ist nicht vorgesehen, weitere Anpassungen könnten nötig sein.
Moderne WohngebÀude in Bregenz vor einer alpinen Kulisse in der DÀmmerung. Illustration mit AI erstellt.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat Teile der Bregenzer Zweitwohnsitzabgabenverordnung aus dem Jahr 2024 fĂŒr gesetzwidrig erklĂ€rt. Nach Auffassung der Höchstrichter ĂŒberschritt die Vorarlberger Landeshauptstadt ihre Befugnisse, indem sie eigenstĂ€ndige AusnahmetatbestĂ€nde schuf, die im ĂŒbergeordneten Vorarlberger Landesgesetz nicht vorgesehen sind. Das Landesgesetz selbst wurde vom Verfassungsgerichtshof hingegen nicht beanstandet.

Anlass fĂŒr die verfassungsrechtliche PrĂŒfung war ein Antrag des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg. Im Fokus der gerichtlichen Kritik standen spezifische Regelungen zur Abgabenbefreiung und -berechnung: Die Stadt Bregenz hatte unter anderem GemeinschaftsrĂ€ume, StiegenhĂ€user, GĂ€nge, Garagen und Keller bei der FlĂ€chenberechnung ausgenommen. Zudem sah die Verordnung vor, Zweitwohnungen im Eigentum der Stadt von der Abgabepflicht zu befreien.

Fehlende Befugnis fĂŒr kommunale Sonderregelungen

Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass den Gemeinden die rechtliche Handhabe fehlt, Zweitwohnungen im Eigentum der erhebenden Gebietskörperschaft eigenmĂ€chtig von der Abgabe auszunehmen. Das zugrundeliegende Landesgesetz lĂ€sst derartige Ausnahmen fĂŒr kommunales Eigentum nicht zu.

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Da eine Verordnung an die gesetzlichen Vorgaben des Landes gebunden ist, durfte die Stadtverwaltung den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungsgrundlage nicht eigenstÀndig modifizieren.

Obwohl die Stadt Bregenz die Verordnung in der Zwischenzeit bereits geĂ€ndert hatte, hob das Höchstgericht die beanstandete Fassung dennoch auf. Grund hierfĂŒr ist die fortwirkende rechtliche Relevanz, da die alte Verordnung weiterhin auf frĂŒhere, noch nicht rechtskrĂ€ftig abgeschlossene AbgabefĂ€lle anwendbar bleibt.

Folgen fĂŒr Abgabepflichtige und weiteren Anpassungsbedarf

Die konkreten finanziellen Auswirkungen der Entscheidung auf einzelne Abgabepflichtige sind derzeit noch unklar. Da die Zweitwohnsitzabgabe vom Verfassungsgerichtshof nicht zur GĂ€nze gekippt wurde, ist eine generelle RĂŒckzahlung der entrichteten BeitrĂ€ge nicht vorgesehen. Betroffene können daher nicht automatisch mit einer RĂŒckerstattung rechnen.

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Gleichzeitig wirft das Erkenntnis Konsequenzen fĂŒr die aktuelle Rechtslage auf. Auch die mittlerweile novellierte Fassung der Bregenzer Verordnung enthĂ€lt weiterhin Ă€hnliche AusnahmetatbestĂ€nde, beispielsweise fĂŒr GemeinschaftsrĂ€ume und Garagen.

Vor dem Hintergrund des verfassungsgerichtlichen Spruchs dĂŒrfte eine erneute Überarbeitung und formale Anpassung des Regelwerks durch die Stadt Bregenz erforderlich werden, um die Vorgaben des Vorarlberger Landesrechts vollstĂ€ndig einzuhalten.

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