Apothekenimpfungen, BAK

Apothekenimpfungen: BAK ebnet Weg fĂŒr alle Nicht-Lebendimpfstoffe

Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 21:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die BAK beschließt Schulungsregeln fĂŒr zusĂ€tzliche Apothekenimpfungen; die BundesĂ€rztekammer hĂ€lt die Voraussetzungen weiterhin fĂŒr unzureichend.
Ein heller, steriler Beratungsraum in einer Apotheke mit medizinischem Equipment auf einem Tray. Illustration mit AI erstellt.

Mit einem Beschluss der Bundesapothekerkammer (BAK) vom 13. Oktober 2026 sind die formalen Grundlagen geschaffen worden, um Schutzimpfungen in Vor-Ort-Apotheken deutlich auszuweiten.

Auf Basis des Apotheken-Rechts dĂŒrfen Apotheken kĂŒnftig alle Nicht-Lebendimpfstoffe verabreichen, wĂ€hrend das Angebot bislang auf Impfungen gegen Influenza und COVID-19 begrenzt war. Die Neuerung stĂ¶ĂŸt in der Praxis auf organisatorische Anpassungen, wird jedoch von der Ärzteschaft scharf kritisiert.

Schulungsumfang und rechtliche ZustÀndigkeiten

Das von der Mitgliederversammlung der BAK verabschiedete Fortbildungs-Curriculum umfasst fĂŒr bislang ungeschulte Apotheker sowie Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) insgesamt 23 Unterrichtsstunden Ă  45 Minuten. Davon entfallen 12 Stunden auf das Selbststudium und 11 Stunden auf PrĂ€senzunterricht.

Inhaltlich gliedert sich die Qualifizierung in fĂŒnf Bereiche: Neben dem Selbststudium sind jeweils zwei Stunden fĂŒr die Theorie der Schutzimpfungen sowie die theoretische ImpfdurchfĂŒhrung vorgesehen, ergĂ€nzt um fĂŒnf Stunden praktische Übungen und zwei Stunden Erste Hilfe.

Wer bereits gegen Grippe und COVID-19 impft, kann eine ErgĂ€nzungsschulung von 14 Fortbildungsstunden zuzĂŒglich einer Praxisstunde fĂŒr subkutane Injektionen absolvieren.

Auch das pharmazeutische Personal wird einbezogen. FĂŒr Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) umfasst die Fortbildung acht Unterrichtsstunden Ă  45 Minuten beziehungsweise sechs Zeitstunden, aufgeteilt in vier Module zu je zwei Stunden ĂŒber Grundlagen, Theorie, Praxis und Erste Hilfe. Liegt ein gĂŒltiger Nachweis als betrieblicher Ersthelfer vor, reduziert sich der Umfang auf sechs Fortbildungsstunden.

Trotz der Einbindung weiterer Berufsgruppen bleibt die Gesamtverantwortung klar geregelt: Nach Paragraph 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verbleiben AufklÀrung, Anamnese, Indikationsstellung und Dokumentation zwingend beim geschulten Apotheker.

Die Verabreichung der Injektion an Personen ab 18 Jahren kann nach Paragraph 20c Absatz 4 IfSG an geschulte PTA, PhiP oder Pharmazieingenieure delegiert werden, wobei PTA ausschließlich unter Aufsicht handeln dĂŒrfen.

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Die Bundesapothekerkammer hat das Fortbildungs-Curriculum beschlossen – doch fĂŒr Apothekenteams bleibt die Frage: Wer braucht welche Schulung, und was muss dokumentiert werden? Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie Ihr Team qualifizieren und die IfSG-Pflichten nach Paragraf 20c rechtssicher erfĂŒllen. Jetzt kostenlosen Praxis-Leitfaden anfordern

Zu den Dokumentationspflichten gehören der Eintrag im Impfpass, eine zehnjĂ€hrige Aufbewahrungsfrist sowie die Meldung ĂŒber das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem fĂŒr den Infektionsschutz (DEMIS) an das Robert Koch-Institut.

Honorierung und Ausblick auf das Angebot

Bislang ist die DurchfĂŒhrung von Impfungen in deutschen Vor-Ort-Apotheken noch nicht flĂ€chendeckend etabliert. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums liegt der Anteil impfender Apotheken aktuell bei rund 10 Prozent. Durch die Ausweitung auf Nicht-Lebendimpfstoffe können kĂŒnftig auch Vakzine gegen Indikationen wie FSME, Pneumokokken oder GĂŒrtelrose verabreicht werden, wĂ€hrend Lebendimpfstoffe weiterhin Arztpraxen vorbehalten sind.

BAK-PrĂ€sident Dr. Armin Hoffmann erwartet nach Abschluss der Verhandlungen ĂŒber die VergĂŒtung, dass alle Nicht-Lebendimpfungen spĂ€testens ab Anfang 2027 zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können; ein Beginn sei gegebenenfalls bereits zu Jahresbeginn möglich.

Aus der Bevölkerung gibt es dafĂŒr RĂŒckhalt: Laut einer Erhebung des Markt- und Meinungsforschungsinstituts Civey fĂŒr Pharma Deutschland vom September 2026 können sich 36 Prozent der BundesbĂŒrger zusĂ€tzliche Impfangebote in ihrer Apotheke vorstellen, bei den 18- bis 29-JĂ€hrigen liegt die Zustimmungsrate bei 46 Prozent.

Widerspruch von der BundesÀrztekammer

Trotz der Kooperation bei der Erarbeitung des Schulungskonzepts weist die BundesĂ€rztekammer (BÄK) die Auffassung zurĂŒck, die Voraussetzungen fĂŒr den Start seien bereits vollstĂ€ndig erfĂŒllt. Das Gesetz fordere eine Ă€rztliche Schulung sowie eine Abstimmung der Curricula, wobei der fachliche Dissens unverĂ€ndert fortbestehe.

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Noch ist die VergĂŒtung fĂŒr Apothekenimpfungen nicht abschließend verhandelt – doch die Vorbereitung lĂ€sst sich nicht aufschieben. Wer jetzt Schulungsnachweise und DokumentationsablĂ€ufe aufbaut, ist startklar, sobald die Nicht-Lebendimpfstoffe zulasten der Kassen abgerechnet werden können. Checkliste fĂŒr Ihr Apothekenteam jetzt sichern

BÄK-PrĂ€sident Dr. Klaus Reinhardt bewertete eine Qualifizierung fĂŒr alle Totimpfstoffe innerhalb von eineinhalb Schulungstagen als unzureichend und ohne Medizinstudium nicht fĂŒr verantwortbar. Die Ärzteseite verlangt stattdessen einen Weiterbildungsumfang von bis zu 100 Stunden.

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