Chronische, Leiden

Chronische Leiden: Krankenkasse muss Reha im EU-Ausland zahlen

Veröffentlicht: 17.07.2026 um 12:35 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Sozialgericht Berlin stärkt Patientenrechte: Bei fehlendem Inlandsangebot übernimmt die Kasse Kosten für EU-Auslandsbehandlung.

EU-Ausland: Krankenkasse muss Reha zahlen bei Versorgungslücke
Eine Hand hält einen deutschen Reisepass vor einer verschwommenen Karte Europas und einer modernen Rehaklinik. Fokus auf internationale Rehabilitation und Recht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Berlin.

EU-Recht hat Vorrang bei Versorgungslücken

Das Sozialgericht Berlin entschied am 31. März 2026 (Az. S 210 KR 701/22): Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine Reha im EU-Ausland übernehmen, wenn es in Deutschland kein vergleichbares Angebot gibt. Konkret ging es um einen Jugendlichen mit Zerebralparese. Er erhielt in den Niederlanden ein zweiwöchiges Behandlungsprogramm – Kostenpunkt: rund 26.800 Euro.

Die Richter begründeten: Artikel 20 Absatz 2 der EU-Verordnung 883/2004 habe Vorrang vor nationalen Regeln. Besteht eine Versorgungslücke im Inland und ist die Maßnahme medizinisch indiziert, muss die Kasse zahlen.

Kein Anspruch auf Helikopter-Transport im Urlaub

Doch die Erstattungspflicht hat Grenzen. Das Hessische Landessozialgericht wies am 25. Juni 2026 (Az. L 8 KR 213/23) die Klage einer Patientin ab. Sie forderte rund 6.200 Euro für einen Hubschraubertransport in Österreich – nach einem Lendenwirbelbruch bei Osteoporose.

Das Gericht: Da keine akute Lebensgefahr bestand, hätte ein Rettungswagen gereicht. Die Frau muss die Kosten selbst tragen.

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Ähnlich streng urteilen Gerichte bei Behandlungen außerhalb der EU. Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied am 9. Juni 2026 (Az. L 16 KR 221/26 B ER): Eine telemedizinische Lepra-Diagnose durch Ärzte in Brasilien muss die GKV nicht zahlen. Grund: Es gibt kein Abkommen mit Brasilien. Und die Diagnose wäre auch in Deutschland möglich gewesen.

Medizinische Notwendigkeit entscheidet

Nicht nur der Ort, auch die objektive Notwendigkeit zählt. Das OLG Frankfurt stellte am 13. Februar 2026 (Az. 3 U 99/25) klar: Eine Versicherung muss die Kosten für eine Hautstraffung übernehmen, wenn diese Folge einer medizinisch nötigen Fettabsaugung bei Lipödem ist.

Die Klägerin bekam 1.400 Euro zugesprochen. Sie litt unter Entzündungen und war auf einen Rollator angewiesen. Entscheidend: Die medizinische Notwendigkeit muss durch neutrale Gutachten belegt sein – nicht durch die subjektive Einschätzung von Patient oder Arzt.

Reformpläne für Rehabilitation und Rente

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Parallel zur Rechtsprechung zeichnen sich strukturelle Änderungen ab. Eine Rentenkommission legte am 23. Juni 2026 Vorschläge vor, die ab 2027 umgesetzt werden könnten.

Die wichtigsten Punkte: Die Frist für den Antrag auf Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente soll von zehn auf vier Wochen sinken. Der Begriff der Erwerbsminderung soll überarbeitet werden, um realistische Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt besser zu berücksichtigen. Zudem ist eine Verlängerung der Wiedereingliederungszeit von sechs auf zwölf Monate geplant. Auch die mögliche Abschaffung von Minijobs steht im Raum.

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