Em-eukal-Hustenbonbons: Gericht kippt Verbot für Vitamin-D-Zusatz
Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 18:43 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie rechtliche Einordnung von angereicherten Lebensmitteln sorgt in Deutschland regelmäßig für Auseinandersetzungen zwischen Herstellern und Kontrollbehörden. Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig verdeutlicht die Grenzen nationaler Beschränkungen gegenüber dem europäischen Recht.
Das Gericht kippte das Verbot für den Zusatz von Vitamin D in Hustenbonbons der Marke Em-eukal. Der Hersteller Dr. C. Soldan setzte sich damit in dem Rechtsstreit durch. Eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist nach Feststellung des Gerichts nach EU-Recht nicht erforderlich.
Die Ausgangslage und die Positionen der Behörden
Der juristische Disput geht auf einen Antrag des Herstellers Dr. C. Soldan aus dem Jahr 2021 zurück. Dieser umfasste seinerzeit vier Produkte mit Zink, von denen eines zusätzlich mit Vitamin D3 angereichert werden sollte.
Geplant war eine Anreicherung mit 12,5 µg Cholecalciferol pro 100 g des Produkts. Dies entspricht rechnerisch 0,21 µg pro Gummibonbon bei einem Einzelgewicht von 1,69 g sowie 2,5 µg bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrmenge von 20 g bei einem Beutel zu 90 g.
Die Behörden äußerten jedoch Bedenken gegen das Vorhaben. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vertrat den Standpunkt, dass Hustenbonbons kein geeignetes Trägerlebensmittel darstellten. Zudem sei ein suggerierter Nutzen wegen des Zuckergehalts nicht gegeben.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sah bei der konkret vorgesehenen Menge zwar keine gesundheitlichen Bedenken, merkte jedoch an, dass ein Zusatz von Vitamin D in Süßigkeiten grundsätzlich nicht vorgesehen sei.
Ein nationales Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hält nicht, wenn sich eine sichere Höchstmenge festlegen lässt — das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig für ein angereichertes Bonbon entschieden. Für Hersteller heißt das: Die Anreicherung lässt sich planbar aufstellen, wenn Sie Höchstmengen und Sicherheitsabstand sauber dokumentieren. Der kostenlose Leitfaden zeigt Ihnen die Prüfschritte von der Rezeptur bis zur Behördenkommunikation. Praxis-Leitfaden jetzt anfordern
Nach Berechnungen des Instituts könnte der Verzehr einer ganzen Packung bei Kindern bis 10 Jahren den tolerierbaren Höchstwert (UL) zu 23 % ausschöpfen. Dieser tolerierbare Höchstwert für Vitamin D liegt laut BfR bei 100 bzw. 50 µg pro Tag.
Vorrang des EU-Rechts vor nationalen Verboten
Das Verwaltungsgericht Braunschweig teilte die behördliche Rechtsauffassung nicht. Das Gericht stellte klar, dass das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 2 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) gegen EU-Recht verstößt. Ein vollständiges Verbot sei demnach nur dann zulässig, wenn sich keine sichere Höchstmenge festlegen lasse.
Im Fall der betroffenen Bonbons bleibe der notwendige Sicherheitsabstand zum tolerierbaren Höchstwert von 100 bzw. 50 µg pro Tag jedoch gewahrt. Da keine Gesundheitsgefahr von den festgelegten Dosierungen ausgehe, sei eine gesonderte behördliche Ausnahmegenehmigung nach europäischem Recht nicht notwendig.
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Bedeutung für Genehmigungsverfahren
Die gerichtliche Entscheidung besitzt Signalwirkung für die Lebensmittelbranche. Nach Auffassung des Herstellers Dr. C. Soldan setze das Urteil einen wichtigen Impuls für den Abbau bürokratischer Genehmigungshürden beim Vertrieb funktioneller Lebensmittel. Es unterstreicht die Bindung nationaler Aufsichtsbehörden an das übergeordnete EU-Recht, solange die wissenschaftlich definierten Grenzwerte eingehalten werden.
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