Erbschaftsteuer, Gericht

Erbschaftsteuer vor Gericht: Verfassungsrichter prüfen die 26-Millionen-Euro-Grenze

Veröffentlicht am: 22.10.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Karlsruhe verhandelte über Erbschaftsteuervergünstigungen; ein Urteil wird 2027 erwartet, besonders die Regeln für Erwerbe ab 26 Millionen Euro stehen im Fokus.
Ein minimalistischer, heller Gerichtssaal mit hohen Wänden und leeren Holzbänken in einer ruhigen Atmosphäre. Illustration mit AI erstellt.

Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe über die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Im Zentrum des Verfahrens steht die Verfassungsbeschwerde eines Privaterben (Az. 1 BvR 804/22), der sich im Vergleich zu Empfängern von Betriebsvermögen durch die gesetzlichen Vergünstigungen nach dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes benachteiligt sieht. Eine Entscheidung des Gerichts wird in den kommenden Monaten erwartet, Fachleute rechnen realistisch im Laufe des Jahres 2027 mit einem Urteil.

Umfassende Prüfung der Verschonungsregeln

Als zentraler Prüfungsmaßstab der mündlichen Verhandlung diente vor allem der allgemeine Gleichheitssatz. Auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen wesentliche Kernvorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

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Konkret geht es um den Verschonungsabschlag nach Paragraf 13a, die Vermögensabgrenzung nach Paragraf 13b sowie das Abschmelzmodell nach Paragraf 13c. Ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraf 28a und der Vorwegabschlag für Familienunternehmen nach Paragraf 13a Absatz 9.

Nach den geltenden Vorschriften können Unternehmenserben begünstigtes Vermögen weitgehend steuerfrei übernehmen. Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des Vermögens steuerfrei, sofern der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird und bestimmte Lohnsummen eingehalten werden.

Bei der sogenannten Optionsverschonung erhöht sich die Freistellung auf 100 Prozent bei einer Fortführungsdauer von sieben Jahren. Bei sehr großen Erwerben sieht das Gesetz über die Bedarfsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen vollständigen Steuererlass vor.

Bedenken des Gerichts bei Großerwerben

In der Verhandlung hinterfragten die Richterinnen und Richter insbesondere die Ausgestaltung der Verschonungsbedarfsprüfung ab einer Schwelle von 26 Millionen Euro. Kritisiert wurde, dass diese Grenze an den individuellen Erwerb und nicht an die Unternehmensgröße anknüpft.

Zudem wird bei der Prüfung vorrangig auf die persönliche Bedürftigkeit des jeweiligen Erwerbers abgestellt und nicht darauf, ob der Fortbestand des Betriebs und die Arbeitsplätze durch die Steuerbelastung konkret gefährdet wären. Auch Gestaltungsmodelle über Familienstiftungen wurden thematisiert.

Beobachter erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht das Verschonungskonzept für Betriebsvermögen im Grundsatz billigen dürfte, beim Großerwerb oberhalb der Grenze von 26 Millionen Euro jedoch deutliche Nachbesserungen fordern könnte.

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Bayern rügt Bundeskompetenz und unveränderte Freibeträge

Bereits am ersten Verhandlungstag behandelte das Gericht zudem einen Normenkontrollantrag der bayerischen Staatsregierung (Az. 1 BvF 1/23). Bayern fordert eine eigene Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Festlegung von Freibeträgen und Steuersätzen und kritisiert die Angemessenheit der bundesweit geltenden Beträge.

Die allgemeinen persönlichen Freibeträge sind seit dem Jahr 2009 unverändert geblieben. Sie betragen für Ehegatten 500.000 Euro und für Kinder je Elternteil 400.000 Euro.

In der Verhandlung wiesen geladene Sachverständige darauf hin, dass eine hohe Erbschaftsteuerlast auf Betriebsvermögen die Investitionsfähigkeit von Unternehmen erheblich einschränken könne. Gleichzeitig machten sie jedoch deutlich, dass die empirische Datenlage zu den realen Auswirkungen weiterhin Lücken aufweise.

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