EU-KI-Verordnung: Artikel 50 verpflichtet Anbieter zur Kennzeichnung von KI-Inhalten
Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 14:05 Uhr | Redaktion boerse-global.deSeit dem 2. August 2026 greifen in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Das Regelwerk verpflichtet Anbieter und Betreiber von Systemen mit künstlicher Intelligenz, den Einsatz automatisierter Werkzeuge für Verbraucher nachvollziehbar offenzulegen. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften drohen Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Kennzeichnungspflichten für Chatbots, Text und Bildmaterial
Die Vorgaben verlangen unter anderem, dass Anbieter von Chatbots – beispielsweise im Kundenservice – Nutzern klar verdeutlichen, dass sie mit einer Maschine interagieren. Ausnahmen greifen lediglich in offensichtlichen Anwendungssituationen sowie bei bestimmten Systemen der Strafverfolgung, die über Schutzvorkehrungen verfügen. Auch Deployer von Systemen zur Emotionserkennung müssen betroffene Personen zwingend über deren Einsatz informieren.
Für generative KI-Modelle gelten differenzierte Regelungen: Entwickler müssen erzeugte Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen. Für Systeme, die sich bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt befunden haben, gilt hierfür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Wer sogenannte Deepfakes erstellt, ist ebenfalls zu einer Kennzeichnung verpflichtet, wobei bei künstlerischen oder satirischen Werken ein Hinweis genügt, der das Werk selbst nicht beeinträchtigt.
Bei KI-generierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse ist eine Kennzeichnung erforderlich, es sei denn, der Inhalt unterliegt einer menschlichen redaktionelle Verantwortung.
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Verschobene Fristen und Kritik von Urhebern
Neben Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026 auch Artikel 4 der Verordnung, der Anforderungen an die KI-Kompetenz vorschreibt. Die Verordnung unterteilt KI-Systeme insgesamt in vier Risikokategorien.
Für Hochrisikosysteme gelten jedoch verlängerte Vorlaufzeiten: Durch die am 27. Juli 2026 in Kraft getretene Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 wurden die Fristen für Bereiche nach Annex III – darunter Beschäftigung, Bildung, kritische Infrastruktur und Kreditbewertung – um 16 Monate auf den 2. Dezember 2027 verlegt.
Für Systeme nach Annex I wie Medizinprodukte, Spielzeug oder Aufzüge gilt nun der 2. August 2028 als Stichtag. Eigentümer von Hochrisikosystemen sind angehalten, ihre Anwendungen bereits seit dem 2. August 2026 hinsichtlich Transparenz, Robustheit und Genauigkeit zu überprüfen.
Unterdessen regt sich in der Kreativbranche Widerstand gegen die Ausgestaltung von Branchenstandards: Der European Writers' Council und der Rat der europäischen Literaturübersetzer, die zusammen rund 272.000 Urheber in Europa repräsentieren, verweigern die Unterzeichnung des Verhaltenskodex zur Transparenz nach Artikel 50. Die Verbände begründen diesen Schritt mit zu weit gefassten Ausnahmen – etwa bei menschlicher redaktioneller Kontrolle oder im Bereich der Fiktion –, die eine Umgehung entlang der Vertriebskette ermöglichten. Sie verlangen stattdessen, dass Transparenzhinweise über die gesamte Kette vom Anbieter bis zum Leser erhalten bleiben, und verweisen darauf, dass Wasserzeichen ohne frei verfügbare Erkennungssoftware keinen praktischen Schutz böten.
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Relevanz für Drittstaaten und begleitende Standards
Die Tragweite der Bestimmungen reicht über die EU-Grenzen hinaus. So müssen auch koreanische Unternehmen, die Produkte in der EU verkaufen oder Kunden vor Ort beliefern, ein Verzeichnis ihrer KI-Systeme anlegen, Risikoklassifizierungen vornehmen und entsprechende Hinweise bereitstellen.
Parallel dazu treiben die EU-Institutionen flankierende Maßnahmen voran. Während Industrievorschläge für den Bau von bis zu sieben KI-Gigafactories zur Erweiterung der Rechenkapazitäten geprüft werden, hat die EU-Kommission am 19. Oktober 2026 die erste harmonisierte Norm EN 18286:2026 im Amtsblatt bekannt gemacht.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2274 deckt das Qualitätsmanagementsystem nach Artikel 17 ab und gewährt Unternehmen, die den von CEN und CENELEC entwickelten Standard einhalten, die gesetzliche Konformitätsvermutung.
