GeDIG, Bundesärztekammer

GeDIG: Bundesärztekammer warnt vor Kassen-Analysen der Patientenakte

Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 15:44 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ärztekammer und Verbraucherschützer verlangen mehr Kontrolle und Einwilligung bei geplanten Krankenkassen-Auswertungen von Gesundheitsdaten.

GeDIG: Ärzteschaft warnt vor Krankenkassen-Zugriff auf ePA-Daten
Ein leeres, helles Behandlungszimmer in einer Arztpraxis mit minimalistischer Einrichtung und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Die Pläne zur erweiterten Nutzung von Gesundheitsdaten stoßen auf deutlichen Widerstand der verfassten Ärzteschaft. Im Vorfeld einer öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf des Gesundheits-Digital-Gesetzes (GeDIG) im Gesundheitsausschuss warnt der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Dr. Klaus Reinhardt, vor einer systematischen Durchforstung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Vorgesehen ist, dass Kostenträger die Daten eigenständig analysieren, um individuelle Gesundheitsrisiken zu identifizieren und die Versicherten direkt zu informieren – ohne Einbindung der behandelnden Praxis. Nach Ansicht Reinhardts sind Risikobewertungen und medizinische Empfehlungen jedoch eine Kernaufgabe der Ärzteschaft und gehören nicht in die Zuständigkeit von Kostenträgern.

Geplante Befugnisse und Warnungen der Ärzteschaft

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Krankenkassen ePA-Daten künftig zur Erkennung individueller Risiken heranziehen dürfen. Darüber hinaus sollen sie personenbezogene Lebensstildaten zu Faktoren wie Rauchen, Ernährung und Alkoholkonsum erheben können. Zudem ist geplant, neue Auswertungsverfahren in Reallaboren exklusiv und ohne zwingendes Einverständnis der Versicherten zu erproben.

Die Bundesärztekammer befürwortet eine Auswertung der ePA zur Früherkennung grundsätzlich, verlangt jedoch eine strikte ärztliche Kontrolle über die angewandten Methoden sowie die Ergebniskommunikation.

Die Standesorganisation fordert, die erweiterten Datennutzungsbefugnisse der Kassen aus dem Gesetz zu streichen und Reallabore im Verantwortungsbereich der Ärzteschaft anzusiedeln. Zudem müsse ein zwingendes Widerspruchsrecht der Versicherten bei der Genehmigung solcher Labore verankert werden.

Als zentrale Risiken nennt die BÄK eine Verunsicherung der Patientinnen und Patienten, den Bruch des Arztgeheimnisses sowie zusätzliche Belastungen für die Praxen. Erik Bodendieck von der Sächsischen Landesärztekammer gibt zudem zu bedenken, dass standardisierte Hinweise der Kassen Versicherte verunsichern, ohne einen medizinischen Mehrwert zu schaffen.

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Vorbehalte der Versicherten und Kritik des Verbraucherschutzes

Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) äußert erhebliche Vorbehalte. Eine telefonische forsa-Umfrage, die vom 22. bis 24. September 2026 unter 1.024 gesetzlich versicherten Personen ab 18 Jahren durchgeführt wurde (Fehlertoleranz ±3 Prozentpunkte), belegt erhebliche Informationsdefizite: 71 Prozent der Befragten wissen nicht, dass Krankenkassen Abrechnungsdaten wie Diagnosen, Behandlungen und Medikamente bereits ohne Einverständnis auswerten dürfen. 57 Prozent bewerten dieses Vorgehen als eher oder vollkommen falsch.

Lucas Auer vom vzbv betont, dass Versicherte selbst über ihre Daten bestimmen müssten und Kassen aktiv um Erlaubnis bitten sollten. Die Risikobewertung gehöre in ärztliche Hände, da Abrechnungsdaten fehlerhaft sein könnten; eine ungefragte Konfrontation mit Risikohinweisen dürfe nicht stattfinden.

Der vzbv fordert Auswertungen nur mit vorherigem Einverständnis, eine neutrale Evaluation vor einer Ausweitung der Befugnisse und mehr Transparenz. Da das GeDIG den Kassen künftig auch ermöglichen soll, Daten aus der ePA oder von Wearables wie Smartwatches abzufragen, verweist der vzbv auf den Kassenwettbewerb und bestehende Interessenkonflikte.

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Das Vorgehen der gesetzlichen Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen betonen ihrerseits, dass bei einem identifizierten Risiko lediglich eine schriftliche Information erfolgt, verbunden mit der Empfehlung einer ärztlichen Untersuchung. Versicherten stehe ein jederzeitiges, formloses Widerspruchsrecht per Brief, online oder über die Kassenportale offen.

Dieser Widerspruch gilt allerdings nur bei der aktuellen Kasse und muss im Falle eines Wechsels erneut erklärt werden. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung finde nicht statt. Wie Kassenangaben zur ePA-Datenweitergabe an die Forschung zeigen, nutzen bislang lediglich 1,4 Prozent der Versicherten ihr Widerspruchsrecht.

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