BGH kippt Klausel zu Mindestlaufzeit bei Glasfaser-VertrÀgen
08.01.2026 - 15:24:01Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel fĂŒr unwirksam erklĂ€rt, nach der die Mindestlaufzeit bei GlasfaservertrĂ€gen erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Der dritte Zivilsenat wies die Revision des beklagten Anbieters zurĂŒck und bestĂ€tigte damit ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. (Az. III ZR 8/25)
Unter Anbietern sei es gĂ€ngige Praxis, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht bei Vertragsschluss beginne, teilt die Verbraucherzentrale mit. Dabei könne der Bau von Glasfaserleitungen von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. So verschiebe sich fĂŒr Verbraucherinnen und Verbraucher auch der Zeitpunkt, zu dem gekĂŒndigt werden könne. Ein Anbieterwechsel werde dadurch erst spĂ€ter möglich.
Betroffene können sich an ihren Anbieter wenden
Die VerbraucherschĂŒtzer sehen in dieser Praxis einen VerstoĂ gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit fĂŒr TelekommunikationsvertrĂ€ge - und der BGH stimmt ihnen zu. Nach dem BĂŒrgerlichen Gesetzbuch seien Klauseln unwirksam, wenn sie eine lĂ€nger als zwei Jahre bindende Vertragslaufzeit vorsehen. Nach Karlsruher Rechtsprechung beginne die Laufzeit bei Vertragsschluss - und nicht erst bei der Leistungserbringung, betonte das höchste deutsche Zivilgericht.
Das Urteil bringe endlich Rechtssicherheit fĂŒr Kunden beim Glasfaserausbau, erklĂ€rte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der klagenden Verbraucherzentrale. Betroffenen, denen die KĂŒndigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden sei, könnten sich nun erneut an ihre Anbieter wenden, sagt er. «Einen entsprechenden Musterbrief stellen wir ab sofort auf unserer Homepage zur VerfĂŒgung.»


