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KI-Training mit geschützten Inhalten: EU-Generalanwalt nennt klare Grenzen

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 04:13 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Maciej Szpunar sieht KI-Training unter Auflagen als grundsätzlich möglich; das Urteil des Gerichtshofs steht noch aus.
Ein minimalistischer, leerer Gerichtssaal mit modernem Interieur und hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Training von Modellen für künstliche Intelligenz auf urheberrechtlich geschützten Inhalten kann nach EU-Recht rechtmäßig sein, sofern Entwickler strenge Vorgaben einhalten. Dies geht aus einer am 3. November 2026 vorgelegten, nicht bindenden Stellungnahme von Generalanwalt Maciej Szpunar am Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Like Company gegen Google Ireland (C-250/25) hervor.

Zulässig sei das Verfahren demnach nur, wenn keine Pirateriequellen herangezogen, Paywalls sowie Bot-Blockaden beachtet, maschinenlesbare Widersprüche von Rechteinhabern respektiert und Schutzmaßnahmen gegen eine unzulässige Wiedergabe an Nutzer getroffen werden.

Hinsichtlich der geografischen Anwendbarkeit von EU-Regeln brachte der Generalanwalt bei der Frage der Territorialität einen deutschen Mittelweg ins Spiel. Demnach könnte das europäische Recht greifen, sofern Trainingsdaten auf zugangskontrollierten Servern innerhalb Europas gespeichert wurden.

Unabhängig vom Unternehmenssitz des Anbieters könne das EU-Recht zudem grundsätzlich jeden Chatbot erfassen, der sich an Nutzer in der Europäischen Union richtet.

Grenzen von Text- und Data-Mining

Nach Einschätzung von Szpunar fällt das Modelltraining prinzipiell unter die Ausnahme für Text- und Data-Mining gemäß Artikel 4 der EU-Richtlinie 2019/790, vorausgesetzt, die betroffenen Inhalte sind rechtmäßig zugänglich und es liegt kein maschinenlesbarer Vorbehalt der Rechteinhaber vor.

Haben Urheber ein solches Opt-out maschinenlesbar erklärt, bleibe eine Lizenz erforderlich. Die jeweilige Beurteilung hänge vom Einzelfall ab. EU-Mitgliedstaaten stehe es zudem frei, gesetzlich eine Vergütung für derartige Nutzungen vorzuschreiben.

Gleichzeitig stellte der Generalanwalt fest, dass vier aufeinanderfolgende Trainingsphasen jeweils Vervielfältigungen nach Artikel 2 der InfoSoc-Richtlinie darstellen.

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Der eigentliche Trainingsdatensatz sei nicht von der Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungen gedeckt, da er über Monate hinweg gespeichert werde und einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitze. Das fertig trainierte Modell selbst bilde hingegen keine Datenbank und dessen Parameter seien keine Kopien geschützter Werke. Ein Auswendiglernen von Inhalten beruhe auf einer Überanpassung und lasse sich technisch nicht vollständig unterbinden.

Vorgaben für Chatbots und Verlegerrechte

Vom Modelltraining grenzte die Stellungnahme Techniken zur Informationsbeschaffung in Echtzeit wie Retrieval-Augmented Generation ab. Ein solcher Rückgriff stelle einen eigenständigen Vorgang dar, der nicht von den Bestimmungen für Text- und Data-Mining erfasst werde; dabei anfallende technische Vervielfältigungen könnten jedoch unter die Ausnahmeregelung für temporäre Kopien fallen.

Das Presseverlegerrecht nach Artikel 15 der CDSM-Richtlinie schütze zudem ausschließlich die konkrete Ausdrucksform, nicht jedoch Fakten. Das bloße Modelltraining stelle daher keine Online-Nutzung einer Pressepublikation dar.

Eine Verletzung von Verlegerrechten durch einen Chatbot liege jedoch vor, wenn ein System Artikel durch das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen wie Bezahlschranken beziehe.

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Gleiches gelte, wenn generierte Antworten Struktur und Wortlaut eines Textes in einem Umfang übernehmen, der den Abruf des Originals für Leser überflüssig mache. Eine systematische Einbindung der geschützten Form in Antworten auf thematisch verwandte Abfragen erfülle das Kriterium der Online-Nutzung.

Die Betreiber hafteten in solchen Fällen, wenn Rechtsverstöße dem Geschäftsmodell innewohnen oder die gebotenen Schutzmaßnahmen eines sorgfältigen Betreibers unterlassen wurden. Zudem seien Entwickler an die Transparenzanforderungen des europäischen KI-Gesetzes gebunden.

Ausgangspunkt des ersten Vorabentscheidungsverfahrens zu generativer KI vor dem Gerichtshof ist eine Klage des ungarischen Webportal-Betreibers Like Company Kft. vor dem Regionalgericht Budapest.

Das Unternehmen fordert von Google Ireland Schadenersatz für den Zeitraum vom 13. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2024 für Systeme unter den Namen Bard und Gemini. Das ungarische Gericht hatte 2025 vier Vorlagefragen übermittelt.

Szpunar empfahl, die beiden Fragen zum Training als unzulässig zu verwerfen, da Beweise für eine tatsächliche Nutzung der streitgegenständlichen Artikel fehlten, beantwortete sie in seinen Ausführungen jedoch hilfsweise.

Medienverbände in Europa reagierten geteilt auf die Schlussanträge, während die Verwertungsgesellschaft CEDRO die Vorschläge als Schritt nach vorn bezeichnete. Auch Google äußerte sich zu dem Verfahren. Das Urteil des Gerichtshofs steht noch aus.

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