Klimaanlage, Homeoffice

Klimaanlage im Homeoffice: Ab 800 Euro gelten neue Steuerregeln

Veröffentlicht: 14.07.2026 um 18:41 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Klimaanlagen und Ventilatoren lassen sich unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Arbeitszimmer-Typ.

Klimageräte fürs Homeoffice: Steuerliche Absetzbarkeit 2026
Ein modernes Klimagerät in einem aufgeräumten Homeoffice mit Laptop und Dokumenten auf dem Schreibtisch, beleuchtet von kühlem Licht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Doch wann lassen sich Klimaanlage und Ventilator von der Steuer absetzen? Die Antwort hängt vom Arbeitszimmer ab.

Volle Absetzung nur im anerkannten Arbeitszimmer

Wer ein separates häusliches Arbeitszimmer hat – zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt – kann Klimageräte als Arbeitsmittel voll absetzen. Entscheidend ist der Kaufpreis:

Liegt er unter 800 Euro netto (952 Euro brutto), gilt das Gerät als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Die Kosten sind im Anschaffungsjahr sofort absetzbar. Bei teureren Geräten muss der Preis über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Split-Anlagen: Andere Regeln

Fest installierte Split-Klimaanlagen werden meist Gebäudebestandteil. Die Steuer läuft dann über die Gebäudeabschreibung – anteilig nach Wohnfläche fürs Arbeitszimmer.

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Neben den Anschaffungskosten sind auch Nebenkosten absetzbar: anteilige Stromkosten, Versand- oder Fahrtkosten. Steuerberater raten, alle Belege sorgfältig zu sammeln.

Pauschalen als Alternative

Kein anerkanntes Arbeitszimmer? Dann gibt es andere Wege:

  • Arbeitszimmer-Pauschale: 1.260 Euro pro Jahr
  • Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 210 Tage

Wer eine Split-Anlage installieren lässt, kann die Arbeitskosten als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend machen (§ 35a EStG). 20 Prozent der Arbeitskosten sind abziehbar, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzung: detaillierte Rechnung mit separaten Arbeitskosten und Zahlung per Überweisung.

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Neue Regeln ab Juli 2026

Am 10. Juli 2026 trat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft. Es ersetzt das Gebäudeenergiegesetz und schafft neue Rahmenbedingungen für klimafreundliche Technik. Für den 21. Juli 2026 ist zudem eine neue Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angekündigt – mit Grundförderungen von 30 Prozent für bestimmte Modernisierungen.

Der Bundesfinanzhof präzisierte im Juli 2026 zudem die Rechtsprechung zum Lohnsteuereinbehalt bei grenzüberschreitenden Fällen. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland und Tätigkeitstagen in Deutschland gibt es demnach keinen analogen Erstattungsanspruch bei abkommenswidrigem Lohnsteuereinbehalt.

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