Komplementärmedizin: Homöopathika ab 2027 nicht mehr von der GKV erstattbar
Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 17:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 hat weitreichende Veränderungen für die Arzneimittelversorgung und die Abrechnungsmodalitäten im deutschen Gesundheitswesen eingeleitet.
Eine zentrale Klarstellung des GKV-Spitzenverbands vom 17. August 2026 sorgt nun für eine Konkretisierung der Übergangsregelungen. Demnach bleiben bestehende bundesweite Praxisbesonderheiten, die vor der Gesetzesänderung vereinbart wurden, weiterhin gültig und werden nicht rückwirkend aufgehoben.
Fortbestand von Verordnungssicherheit für bewährte Therapien
Die Information des GKV-Spitzenverbands zielt darauf ab, die Verordnungssicherheit für niedergelassene Ärzte aufrechtzuerhalten. Bestehende Vereinbarungen zu Praxisbesonderheiten behalten ihre Gültigkeit, bis sie gekündigt werden, ein Neuabschluss erfolgt oder das Patent des betreffenden Arzneimittels abläuft.
Für Mediziner bedeutet dies, dass sie bewährte Therapien vorerst wie gewohnt weiter verordnen können, ohne unmittelbar veränderte Wirtschaftlichkeitsprüfungen für diese spezifischen Präparate befürchten zu müssen.
Die gesetzliche Neuerung sieht jedoch vor, dass die Grundlage für neue bundesweite Praxisbesonderheiten nach § 130b Abs. 2 SGB V entfällt. Künftig ist der Abschluss solcher Vereinbarungen auf Bundesebene nicht mehr möglich. Von dieser Streichung unberührt bleiben hingegen landesweite Praxisbesonderheiten, für welche die gesetzliche Grundlage weiterhin bestehen bleibt.
Finanzielle Rahmenbedingungen und Sparvorgaben des Gesetzes
Hintergrund der regulatorischen Eingriffe ist das Ziel der Bundesregierung, eine Finanzlücke in der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen, die nach Branchenangaben fast 40 Milliarden Euro umfasst. Der Bundestag hatte das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits am 10. Juli 2026 mit einer Mehrheit von 319 Ja-Stimmen gegen 286 Nein-Stimmen bei vier Enthaltungen verabschiedet.
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Das Maßnahmenpaket sieht unter anderem eine deutliche Erhöhung der Herstellerabschläge auf patentgeschützte Arzneimittel vor. Diese stiegen mit dem Gesetz von zuvor 7 Prozent auf nun 15,5 Prozent. Flankiert werden diese Einsparungen durch Anpassungen bei den Bundeszuschüssen.
So wurde für das Jahr 2027 ein Bundeszuschuss in Höhe von 13,15 Milliarden Euro festgelegt. Zudem übernimmt der Bund ab 2027 Kosten in Höhe von einer Milliarde Euro für Bezieher von Grundsicherung, was eine Steigerung gegenüber dem bisherigen Wert von 250 Millionen Euro darstellt.
Auswirkungen auf Komplementärmedizin und spezielle Versorgungsbereiche
Das Gesetz bringt signifikante Einschränkungen für die Erstattungsfähigkeit bestimmter Therapieformen mit sich. Gemäß der Veröffentlichung des Gesetzestextes vom 29. Juli 2026 sind Homöopathika und Anthroposophika grundsätzlich nicht mehr zulasten der GKV erstattungsfähig. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt zudem die Möglichkeit für Krankenkassen, diese Leistungen als freiwillige Satzungsleistungen anzubieten.
Auch im Bereich der Cannabis-Medikation wurden die Regeln verschärft. Während Cannabisextrakte sowie die Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon weiterhin erstattungsfähig bleiben, wurde die Kostenübernahme für Cannabisblüten gestrichen.
Industrie warnt vor Risiken in der Patientenversorgung
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Der Verband Pharma Deutschland, der die Interessen von rund 400 Arzneimittelherstellern vertritt, reagierte gespalten auf die jüngsten Entwicklungen. Zwar wurde die Klarstellung zum Bestandsschutz bestehender Praxisbesonderheiten begrüßt, dennoch sieht der Verband weiterhin erheblichen Nachbesserungsbedarf. Es bestehe die Sorge, dass eine Verunsicherung in der Ärzteschaft zurückbleibe.
Da zukünftig auch Arzneimittel mit einem belegten Zusatznutzen voll in die Wirtschaftlichkeitsprüfungen einbezogen werden können, befürchtet der Verband ein steigendes Regressrisiko für Mediziner. Dies könne dazu führen, dass Patienten vermehrt die kostengünstigste statt der medizinisch optimalen Therapie erhalten, was letztlich eine Verschlechterung der Versorgungsqualität zur Folge haben könnte.
