Lehrer-Überstunden, Bundesverwaltungsgericht

Lehrer-Überstunden: Bundesverwaltungsgericht verneint Ausgleich ohne Anordnung

Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entschädigung für einen Schulleiter auf. GEW und VBE kritisieren, dass Überlastungsanzeigen ohne Arbeitszeiterfassung schwer umsetzbar sind.

Bundesverwaltungsgericht: Keine Vergütung für nicht angeordnete Mehrarbeit
Ein leerer Klassenraum mit Holztischen und Stühlen in einer Schule bei ruhigem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeitszeit von Schulleitungen und Lehrkräften werfen grundlegende Fragen zur Belastungsgrenze im öffentlichen Dienst auf.

Mit einer Grundsatzentscheidung vom 17. September 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 2 C 19.25) klargestellt, dass eigenverantwortlich geleistete Mehrarbeit von Lehrkräften und Schulleitungen ohne vorherige Anordnung des Dienstherrn keinen finanziellen Ausgleichsanspruch begründet. Damit hob das oberste Verwaltungsgericht ein vorangegangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen auf und wies die Berufung eines Grundschulleiters zurück.

Vorinstanz hatte Entschädigung zugesprochen

Geklagt hatte Frank Post, Leiter einer staatlichen Grundschule in Hannover. Er hatte geltend gemacht, regelmäßig deutlich mehr als die für Beamtinnen und Beamte vorgeschriebene durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu arbeiten. Zur Untermauerung seiner Klage stützte sich Post auf seine eigene Teilnahme an einer Arbeitszeitstudie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Niedersachsen aus den Schuljahren 2015/2016.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen war dieser Argumentation zunächst teilweise gefolgt. Die Vorinstanz hatte eine strukturelle Zuvielarbeit von 5 Stunden und 42 Minuten pro Woche anerkannt und dem Kläger einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 31.435,59 Euro zugesprochen. Diese Entscheidung kassierte das Bundesverwaltungsgericht nun jedoch vollständig.

Typisierte Arbeitszeit und fehlende Anordnung

In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf das spezifische System der Lehrerarbeitszeit. Diese wird im Grundsatz über die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für den Unterricht geregelt. Für alle außerunterrichtlichen Aufgaben – darunter die Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elterngespräche sowie Leitungsaufgaben – existiert keine starre zeitliche Vorgabe, sondern eine pauschalierte, typisierte Arbeitszeit.

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Eigenmächtig erbrachte Mehrarbeit könne demnach nicht vergütet werden, da ein Ausgleich zwingend eine konkrete Anordnung durch den Dienstherrn voraussetze. Die Frage der Anwendbarkeit der EU-Arbeitszeitrichtlinie ließen die Richterinnen und Richter im Rahmen dieses Verfahrens offen.

Sollte das festgelegte Arbeitspensum im Schulalltag nicht zu bewältigen sein, sieht das Gericht den formal vorgesehenen Weg in einer offiziellen Überlastungsanzeige sowie dem Zurückstellen nicht leistbarer Aufgaben.

Gewerkschaften kritisieren mangelnde Praktikabilität

Die Entscheidung stieß bei Lehrer- und Bildungsverbänden auf deutliche Kritik. Die GEW-Bundesvorsitzende Maike Finnern verurteilte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Auch der Bundesvorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), Tomi Neckov, äußerte erhebliche Zweifel an der vom Gericht skizzierten Lösung.

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Der Verweis auf Überlastungsanzeigen und das eigenständige Liegenlassen von Aufgaben sei in der Praxis kaum durchführbar, solange es an einer verlässlichen und flächendeckenden Arbeitszeiterfassung an den Schulen fehle. Ohne exakte Dokumentation bleibe für betroffene Lehrkräfte die Schwelle für den Nachweis einer strukturellen Überlastung weiterhin hoch.

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