Mehrbedarf, Schwerbehinderte

Mehrbedarf fĂŒr Schwerbehinderte: 95,71 Euro monatlich ab Ausweisvorlage

Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 23:10 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Seit 2026 gelangen neue Behindertendaten elektronisch ans Finanzamt. Urteile klÀren zudem Mehrbedarf, GdB-Herabsetzung und Merkzeichen H.

Behinderten-Pauschbetrag 2026: Nachweise werden digital ĂŒbermittelt
Ein minimalistischer, aufgerĂ€umter Schreibtisch in einem hellen BĂŒro bei Tageslicht ohne Personen oder Dokumente. Illustration mit AI erstellt.

Seit Beginn des Jahres 2026 unterliegt das Verfahren zum Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags einer wesentlichen technischen Umstellung. Bei neuen oder geĂ€nderten Feststellungen erfolgt die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Finanzbehörden nunmehr elektronisch.

Ein physischer Nachweis in Papierform ist fĂŒr steuerliche Zwecke nicht mehr vorgesehen. WĂ€hrend diese Digitalisierung die administrativen AblĂ€ufe fĂŒr Steuerzahler verĂ€ndert, bleibt der herkömmliche Schwerbehindertenausweis fĂŒr die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen im Alltag weiterhin als gĂŒltiges Dokument bestehen.

Digitalisierung und europÀische Perspektiven

Die Umstellung auf die elektronische DatenĂŒbermittlung markiert einen weiteren Schritt in der Modernisierung der Sozialverwaltung. Parallel zu diesen nationalen Anpassungen wird auf internationaler Ebene ein EuropĂ€ischer Behindertenausweis vorbereitet. Dieser soll kĂŒnftig die grenzĂŒberschreitende Anerkennung von Behinderungen innerhalb der EuropĂ€ischen Union vereinfachen und den Zugang zu VergĂŒnstigungen in den Mitgliedstaaten vereinheitlichen.

Rechtliche Rahmenbedingungen fĂŒr Mehrbedarfe und Leistungen

Im Bereich der sozialen Sicherung prĂ€zisierte das Sozialgericht Wiesbaden die Bedingungen fĂŒr zusĂ€tzliche finanzielle UnterstĂŒtzungen. Laut einer Entscheidung des Gerichts entsteht der Mehrbedarf nach § 30 SGB XII fĂŒr schwerbehinderte Personen erst mit dem Zeitpunkt der tatsĂ€chlichen Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) enthĂ€lt.

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Eine rĂŒckwirkende GewĂ€hrung dieser Leistung ist nach Auffassung der Richter nicht vorgesehen. Der Mehrbedarf ist gesetzlich auf 17 % des Regelbedarfs festgelegt. Ausgehend von einem Regelsatz von 563 Euro im Jahr 2026 belĂ€uft sich dieser zusĂ€tzliche monatliche Betrag auf 95,71 Euro.

Bestandsschutz und Beweislast bei Herabsetzungen

Die Frage, inwieweit einmal getroffene Feststellungen zum Grad der Behinderung (GdB) dauerhaft Bestand haben, wurde bereits durch das Bundessozialgericht konkretisiert.

Ein Urteil aus dem Jahr 2015 (Az. B 9 SB 2/15 R) verdeutlicht, dass selbst ein unbefristet ausgestellter Ausweis keinen absoluten Vertrauensschutz gegen eine spÀtere Herabsetzung bietet. Sollte sich der Gesundheitszustand eines Betroffenen wesentliche bessern, ist eine Anpassung des GdB zulÀssig.

Die Beweislast fĂŒr eine solche gesundheitliche Besserung liegt dabei jedoch beim zustĂ€ndigen Amt. Ein Widerspruch gegen eine geplante Herabsetzung entfaltet zudem eine aufschiebende Wirkung. GemĂ€ĂŸ § 199 SGB IX gilt in diesen FĂ€llen eine Schutzfrist, die bis zum Ende des dritten Monats nach Abschluss des Verfahrens andauert.

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Aktuelle Rechtsprechung zu Merkzeichen und Feststellungsverfahren

Mehrere Urteile der Landessozialgerichte aus dem Jahr 2026 befassen sich mit den Voraussetzungen fĂŒr die Einstufung und die Vergabe spezifischer Merkzeichen:

  • Feststellungsschwellen: Das Landessozialgericht Baden-WĂŒrttemberg wies in einem Urteil vom 26. Juni 2026 (Az. L 8 SB 1669/26) darauf hin, dass eine Klage auf die sofortige Ausstellung eines Ausweises unzulĂ€ssig ist, solange kein GdB von mindestens 50 rechtlich festgestellt wurde. Einzelne GdB-Werte fĂŒr verschiedene Leiden werden dabei nicht einfach addiert, um diesen Schwellenwert zu erreichen.
  • MobilitĂ€tshilfen: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied im MĂ€rz 2026, dass die Nutzung eines Rollstuhls allein noch keinen Anspruch auf einen GdB von 50 begrĂŒndet. In FĂ€llen mit widersprĂŒchlichen medizinischen Befunden, bei denen Betroffene eine ergĂ€nzende Begutachtung verweigern, könne die Einstufung bei einem GdB von 40 verbleiben.
  • Merkzeichen H bei Sehbehinderung: Das Bayerische Landessozialgericht (auch LSG MĂŒnchen genannt) befasste sich im Mai 2026 mit den Auswirkungen schwerer funktioneller EinschrĂ€nkungen. In dem Verfahren (Az. L 3 SB 53/23) wurde einem 73-jĂ€hrigen KlĂ€ger mit schwerem Blepharospasmus (Lidkrampf) das Merkzeichen H fĂŒr Hilflosigkeit rĂŒckwirkend ab Juni 2021 zugesprochen. Das Gericht begrĂŒndete dies damit, dass ein krampfhafter Lidschluss das Sehvermögen funktionell so stark einschrĂ€nken kann, dass dies einer hochgradigen Sehbehinderung gleichkommt. Bemerkenswert ist dabei die Feststellung der Richter, dass ein bereits vorhandener Pflegegrad 2 die Zuerkennung des Merkzeichens H nicht ausschließt. Da die Revision zugelassen wurde, ist diese Entscheidung noch nicht rechtskrĂ€ftig.

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