Merkzeichen H: Gericht erkennt Hilflosigkeit bei Blepharospasmus an
Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 00:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die sozialrechtliche Einordnung von schweren Beeinträchtigungen, die über die reine Messung der Sehschärfe hinausgehen, war Gegenstand einer grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Merkzeichen H für Hilflosigkeit bei neurologisch bedingten Sehstörungen wie dem Blepharospasmus zuzuerkennen ist.
Die Bedeutung des Merkzeichens H im Sozialrecht
Das Merkzeichen H steht im deutschen Schwerbehindertenrecht für Hilflosigkeit. Eine Person gilt als hilflos, wenn sie infolge ihrer Behinderung für eine Reihe von häufig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer Existenz dauernd fremder Hilfe bedarf. Die Zuerkennung hat für Betroffene weitreichende Konsequenzen, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Steuererleichterungen und weiteren Nachteilsausgleichen.
In einem Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Az. L 3 SB 53/23) wurde im Mai 2026 detailliert geprüft, wie funktionelle Einschränkungen, die den Sehvorgang massiv behindern, rechtlich zu bewerten sind. Dabei ging es um einen Kläger, bei dem bereits ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, B für die Notwendigkeit einer Begleitperson und RF für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht anerkannt waren.
Medizinischer Sachverhalt und funktionelle Einschränkungen
Der Fall betraf einen Mann, der unter einem sogenannten Blepharospasmus leidet. Dabei handelt es sich um eine neurologische Störung, die zu unwillkürlichen Lidkrämpfen führt. Diese Krämpfe bewirken, dass die Augen phasenweise oder dauerhaft fest geschlossen bleiben, was die Orientierung und die Bewältigung des Alltags massiv einschränkt.
Die medizinischen Untersuchungen ergaben für den Betroffenen zunächst eine Sehschärfe von 0,16 auf dem rechten und 0,2 auf dem linken Auge. In einer späteren Begutachtung wurden Werte von 0,3 rechts und 0,25 links festgestellt.
Obwohl diese Werte isoliert betrachtet noch nicht zwingend die Kriterien für eine Blindheit im Sinne des Gesetzes erfüllen, führt die funktionelle Beeinträchtigung durch das unkontrollierte Schließen der Augenlider zu einem Zustand, der einer hochgradigen Sehbehinderung gleichkommt.
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Rechtliche Würdigung durch das Landessozialgericht
In seinem Urteil vom 20.05.2026 entschied das Bayerische Landessozialgericht, dass dem Kläger das Merkzeichen H zusteht. Die Richter begründeten dies damit, dass bei der Bewertung der Hilfsbedürftigkeit nicht allein die messbare Sehschärfe maßgeblich sei.
Vielmehr müsse die tatsächliche funktionelle Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Wenn ein Patient seine Augen aufgrund von Krämpfen nicht öffnen könne, sei die Orientierungsfähigkeit im Raum und die Fähigkeit zur Verrichtung alltäglicher Aufgaben in einem Maße eingeschränkt, das die Zuerkennung des Merkzeichens rechtfertige.
Das Gericht ordnete an, dass das Merkzeichen H rückwirkend ab dem 22.06.2021 zuerkannt wird. Damit korrigierte das LSG die vorangegangenen behördlichen Entscheidungen, die die Hilfsbedürftigkeit aufgrund der noch vorhandenen restlichen Sehschärfe abgelehnt hatten.
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Ausblick auf die höchstrichterliche Klärung
Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts verdeutlicht die Tendenz in der Rechtsprechung, verstärkt die individuellen funktionalen Auswirkungen einer Erkrankung in den Fokus zu rücken, statt sich ausschließlich auf starre Tabellenwerte zu stützen.
Da die Frage der Gleichstellung von neurologisch bedingten Sehstörungen mit klassischen Sehbehinderungen von allgemeiner Bedeutung ist, hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Damit könnte in absehbarer Zeit eine bundeseinheitliche Klärung erfolgen, wie mit ähnlichen Krankheitsbildern im Schwerbehindertenrecht umzugehen ist.
