Osteopathie in Frankreich: Zusatzversicherungen könnten Erstattung streichen
Veröffentlicht am: 01.11.2026 um 08:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deIm Rahmen des Entwurfs zum Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung für 2027 (PLFSS), der im französischen Ministerrat vorgestellt wurde, strebt die Regierung eine deutliche Senkung des Defizits von 21,8 auf 12,7 Milliarden Euro an. In diesem finanzpolitischen Kontext gerät auch die Kostenübernahme von Osteopathie-Leistungen durch die privaten Zusatzversicherungen (Mutuelles) in den Fokus.
Diskussionen über Basistarife und Widerstand der Verbände
Berichte im Umfeld des Gesetzesentwurfs für 2027 thematisieren sogenannte „contrats essentiels“. Diese Modelle schlagen vor, Leistungen auszuschließen, die aus Sicht des Gesetzgebers nicht als unverzichtbar gelten. Ein endgültiger Beschluss zur vollständigen Abschaffung der Osteopathie-Erstattung durch die Zusatzversicherungen liegt bislang jedoch nicht vor.
Gegen eine mögliche Streichung der Erstattungsfähigkeit regt sich in Frankreich Widerstand. Die Association Ostéopathes de France, die rund 1.200 Mitglieder zählt, mobilisiert gegen eine entsprechende Maßnahme.
Derzeit übernimmt die gesetzliche Pflichtversicherung (Assurance maladie obligatoire) die Kosten für osteopathische Behandlungen nicht. Ohne die Beteiligung der Mutuelles müssen Patienten die Sitzungen vollständig aus eigener Tasche zahlen; die Kosten belaufen sich auf 50 bis 80 Euro pro Sitzung.
Dabei verzeichnet die Disziplin eine wachsende Nachfrage in der Bevölkerung. Laut einer Umfrage von Unité pour l'ostéopathie und dem Meinungsforschungsinstitut Odoxa aus dem Jahr 2024 gaben 26 Prozent der Befragten in Frankreich an, in den vorangegangenen zwölf Monaten einen Osteopathen konsultiert zu haben.
Dieser Anteil lag 2014 noch bei 22 Prozent und 2019 bei 23 Prozent. Betrachtet man einen Zeitraum von fünf Jahren, nutzten 2024 rund 53 Prozent der Franzosen osteopathische Behandlungen, während es 2014 noch 48 Prozent waren.
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Kostenregelungen und Orientierungswerte im deutschen System
Auch im deutschen Gesundheitssystem ist die finanzielle Absicherung alternativer Heilmethoden klar strukturiert. Für Heilpraktikerleistungen existiert keine staatlich verbindliche Gebührenordnung; das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) dient Therapeuten lediglich als Orientierungshilfe.
Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) tragen klassische Heilpraktikerleistungen im Regelfall nicht. Allerdings bieten einige gesetzliche Versicherer einzelne osteopathische Behandlungen freiwillig als Satzungsleistung an.
Zur Deckung der Aufwendungen kann eine ambulante Zusatzversicherung herangezogen werden, wobei Versicherte die individuellen Tarifbedingungen genau prüfen müssen. Eine rückwirkende Kostenübernahme für bereits erstellte Rechnungen ist dabei ausgeschlossen.
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Ist die Erstattung durch Kostenträger nicht gesichert, sind Behandler nach § 630c Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, Patienten vor Behandlungsbeginn eine Kosteninformation in Textform zukommen zu lassen.
Wie sich Eigenanteile zusammensetzen können, verdeutlicht ein unverbindliches Rechenbeispiel ohne Durchschnittscharakter: Fallen für ein Erstgespräch mit Anamnese 100 Euro, für drei Folgetermine à 80 Euro insgesamt 240 Euro sowie für Laborleistungen 60 Euro an, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 400 Euro.
Bestätigt eine Versicherung eine Teilerstattung in Höhe von 120 Euro, verbleibt für die behandelte Person ein Eigenanteil von 280 Euro. Liegt keine Kostenübernahme vor, sind die vollen 400 Euro selbst zu tragen.
