Pflegegrad-AntrÀge, Bayern

Pflegegrad-AntrÀge in Bayern: Mehr als jeder vierte Erstantrag scheitert

Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 19:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Knapp bemessene Begutachtungen und komplizierte Einkommensregeln erschweren die Pflegeplanung; Pflegegrad, Wohngeld und Zuzahlungsbefreiung folgen eigenen Kriterien.

Pflegebegutachtung und Pflegegeld: HĂŒrden, AnsprĂŒche und Folgen
Ein leerer, von Sonnenlicht durchfluteter Wohnbereich mit einem Stuhl am Fenster, der eine ruhige hÀusliche AtmosphÀre vermittelt. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle Berichte zeigen wachsende HĂŒrden im deutschen Pflegesystem auf: Neben fehlerhaften Einstufungen durch den Medizinischen Dienst geraten pflegende Angehörige zunehmend durch komplexe Vorgaben bei der Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen unter Druck.

EngpÀsse bei Begutachtungen und steigende Ablehnungsquoten

Zu wenige Gutachter und eine hohe Zahl an AntrĂ€gen fĂŒhren in der Praxis hĂ€ufiger zu Begutachtungen per Telefon oder rein nach Aktenlage. Der SoVD Hamburg warnt davor, dass der tatsĂ€chliche Pflegebedarf auf diesem Weg oft unterschĂ€tzt werde. Dabei sieht § 18a SGB XI grundsĂ€tzlich eine Untersuchung im Wohnbereich der Betroffenen vor.

Ausnahmen greifen lediglich bei einer eindeutigen Aktenlage oder in akuten Krisensituationen. Betroffene haben auch bei einer angesetzten Telefonbegutachtung das Recht, einen Hausbesuch zu verlangen.

Gleichzeitig steigt die Quote abgelehnter AntrĂ€ge. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes Bayern erfĂŒllt mehr als jeder vierte Erstantrag auf einen Pflegegrad die Voraussetzungen nicht; die Zahl erfolgloser AntrĂ€ge erreichte dort einen neuen Höchststand. Claudia Wöhler vom MD Bayern betont in diesem Zusammenhang, dass ein Hilfebedarf allein nicht automatisch PflegebedĂŒrftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI begrĂŒnde.

Komplexe Kriterien und finanzielle Folgen falscher Einstufungen

Die monetĂ€ren Unterschiede zwischen den Pflegegraden sind erheblich. Beim Pflegegeld erhalten Betroffene in Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, wĂ€hrend in Pflegegrad 3 ein Betrag von 599 Euro pro Monat ausgezahlt wird – ein Unterschied von 252 Euro im Monat.

Bei den Pflegesachleistungen belÀuft sich der Anspruch in Pflegegrad 2 auf 796 Euro monatlich, verglichen mit bis zu 1.497 Euro im Monat in Pflegegrad 3.

FĂŒr die Einstufung gilt ein festes Punktesystem. Pflegegrad 2 beginnt grundsĂ€tzlich bei 27 Punkten, wĂ€hrend Pflegegrad 3 eine Spanne von 47,5 bis unter 70 gewichteten Punkten voraussetzt. Ab 70 Punkten greift grundsĂ€tzlich Pflegegrad 4. Die EinschrĂ€nkungen mĂŒssen voraussichtlich fĂŒr mindestens 6 Monate bestehen.

Die Begutachtung gewichtet verschiedene Lebensbereiche:
- Selbstversorgung: 40 %
- Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen: 20 %
- MobilitÀt: 10 %
- Alltagsgestaltung und soziale Kontakte: 15 %
- Kognitive und kommunikative FĂ€higkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: zusammen 15 % (wobei ausschließlich der jeweils höhere gewichtete Wert einfließt)

Eine einzelne nicht mehr mögliche TÀtigkeit oder Diagnose gibt dabei nicht allein den Ausschlag. Wie strittig die Bewertungen ausfallen können, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2026 (Az. L 5 P 135/25).

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Eine Frau mit Pflegegrad 1 seit September 2021 beantragte nach Teilamputationen am Fuß im Juli 2022 Pflegegrad 2. WĂ€hrend der Medizinische Dienst lediglich 3,75 gewichtete Punkte ermittelte, sah ein gerichtlicher SachverstĂ€ndiger 23,75 Punkte und das LSG schließlich 13,75 Punkte.

Pflegegrad 2 wurde abgelehnt, die zwischenzeitliche Entziehung von Pflegegrad 1 musste die Kasse jedoch zurĂŒcknehmen. Will eine Pflegekasse bestehende Leistungen aufheben, muss sie nach § 48 SGB X eine wesentliche Änderung nachweisen. Nach Bescheidbekanntgabe gilt grundsĂ€tzlich eine Widerspruchsfrist von 1 Monat; zudem besteht nach § 25 SGB X das Recht auf Akteneinsicht in das Gutachten.

Pflegegeld, Wohngeld und Zuzahlungsbefreiung

Neben der Einstufung stellt die rechtliche Einordnung von Pflegegeldern Angehörige vor Herausforderungen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG werden bei Pflegepersonen außerhalb des Haushalts grundsĂ€tzlich 50 % steuerfreier Pflegeeinnahmen beim Wohngeld angerechnet.

Werden beispielsweise 573 Euro monatlich an Pflegegeld weitergegeben, fĂŒhrt dies zu einem anrechenbaren Einkommen von rund 286,50 Euro im Monat, sofern Angehörigeneigenschaft oder eine sittliche Pflicht vorliegt. Ohne diese Bindung kann die Zahlung ganz oder teilweise angerechnet werden.

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FĂŒr PflegebedĂŒrftige selbst zĂ€hlt das Pflegegeld beim Wohngeld nicht als Einkommen. Leben PflegebedĂŒrftige und pflegende Angehörige im gemeinsamen Haushalt, greift die hĂ€lftige Anrechnungsregel laut Verein mittendrin nicht.

Zieht ein pflegebedĂŒrftiger Angehöriger ein, kann sich der Wohngeldanspruch verĂ€ndern, da HaushaltsgrĂ¶ĂŸe, Gesamteinkommen und berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Miete neu bewertet werden; nach § 5 WoGG gelten Angehörige als Haushaltsmitglieder, wenn sie den Wohnraum gemeinsam bewohnen und dieser den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet.

Der Freibetrag nach § 17 WoGG liegt bei 1.800 Euro pro Jahr je berechtigter Person (bei zwei Berechtigten 3.600 Euro) und blieb in den Jahren 2025 und 2026 unverĂ€ndert. Er gilt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder bei einem geringeren GdB in Verbindung mit PflegebedĂŒrftigkeit nach § 14 SGB XI und ambulanter oder teilstationĂ€rer Versorgung.

Bei der Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenkassen zĂ€hlt das Pflegegeld nicht zu den Bruttoeinnahmen, wĂ€hrend PflegeunterstĂŒtzungsgeld hiervon ausgenommen ist.

Die allgemeine Belastungsgrenze betrĂ€gt 2 % der anrechenbaren Jahreseinnahmen, bei chronischen Erkrankungen 1 %. Ein Pflegegrad ab Stufe 3 erleichtert diesen Nachweis, da nach einem Jahr Dauerbehandlung unterstellt wird. Die FreibetrĂ€ge fĂŒr das Jahr 2026 liegen laut Techniker Krankenkasse bei 7.119 Euro fĂŒr den Partner und 9.756 Euro je Kind.

Bei bestimmten Sozialleistungen betrĂ€gt die Jahresgrenze im Jahr 2026 135,12 Euro beziehungsweise 67,56 Euro bei Chronikerstatus. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht dies: Bei 1.200 Euro monatlicher Bruttorente, einer Ein-Prozent-Grenze und 324 Euro geleisteten Zuzahlungen liegt die Jahresgrenze bei 144 Euro, was zu einer möglichen Erstattung von 180 Euro fĂŒhrt.

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