Pflegegrad-Anträge: Mehr als jeder vierte Erstantrag wird abgelehnt
Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 14:01 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Organisation der häuslichen Betreuung stellt Betroffene und pflegende Angehörige vor komplexe bürokratische Vorgaben. Berichte verweisen vermehrt auf Hürden bei der Einstufung in Pflegegrade sowie auf Konflikte um Lohnersatzleistungen im Akutfall.
Hohe Ablehnungsquoten bei Erstanträgen auf Pflegegrade
Nach Angaben des Medizinischen Dienstes Bayern erfüllt mittlerweile mehr als jeder vierte Erstantrag auf einen Pflegegrad die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Damit verzeichnete die Zahl der erfolglosen Anträge einen neuen Höchststand. Claudia Wöhler, Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bayern, betonte, dass ein vorhandener Hilfebedarf nicht automatisch eine Pflegebedürftigkeit im gesetzlichen Sinne begründe.
Maßgeblich für eine Anerkennung sind die im Paragrafen 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Vorgaben. Demnach muss die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Fristen und Bedingungen beim PflegeunterstĂĽtzungsgeld
Geraten Angehörige unvorhergesehen in eine akute Pflegesituation, kann Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz beantragt werden. Die Leistung beläuft sich auf 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und ist auf maximal 135,63 Euro pro Kalendertag gedeckelt. Bei der Inanspruchnahme für die vollen zehn Arbeitstage ergibt sich für das Jahr 2026 ein Höchstbetrag von 1.356,30 Euro.
Die Pflegekassen knüpfen die Auszahlung an strenge Fristen: Der Antrag nach Paragraf 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch muss unverzüglich – in der Praxis innerhalb weniger Tage nach dem Ereignis – eingereicht werden. Zudem ist der Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person und nicht bei der eigenen Kasse zu stellen.
Mehr als jeder vierte Erstantrag auf einen Pflegegrad erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht — ein neuer Höchststand. Ein vorhandener Hilfebedarf allein genügt nicht, entscheidend sind die Vorgaben des § 14 SGB XI und eine voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehende Beeinträchtigung. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie Sie den Antrag vorbereiten. Pflegegrad-Antrag richtig stellen — Leitfaden anfordern
Ein bereits offiziell anerkannter Pflegegrad ist für den Lohnersatz nicht erforderlich; eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit reicht aus. Allerdings muss das Ereignis plötzlich und unerwartet eingetreten sein. Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt während der Freistellung fort, entfällt der Anspruch auf die Lohnersatzleistung.
Für die reguläre häusliche Pflege staffelt sich das monatliche Pflegegeld im Jahr 2026 von 347 Euro in Pflegegrad 2 bis zu 990 Euro in Pflegegrad 5, während in Pflegegrad 1 kein Pflegegeld gezahlt wird. Der parallele Bezug von Pflegegeld und Krankengeld ist gesetzlich möglich, da Pflegegeld keinen Ruhensgrund für das Krankengeld darstellt.
Geplante Verschärfungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz
Zusätzliche Veränderungen zeichnen sich auf gesetzlicher Ebene ab. Der am 5. Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 zum 1. Januar 2027 anzuheben.
FĂĽr Pflegegrad 1 soll der Schwellenwert von bisher 12,5 auf 15 Punkte steigen, fĂĽr Pflegegrad 2 von 27 auf 30 Punkte. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann verteidigte die Anpassungen am 10. September 2026 mit Verweis auf steigende Kosten und ein fĂĽr 2027 drohendes Finanzdefizit von rund acht Milliarden Euro.
Bei einem plötzlichen Pflegefall zählt jede Woche: Das Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich beantragt werden — und zwar bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht bei der eigenen. Bei den vollen zehn Arbeitstagen sind 2026 bis zu 1.356,30 Euro möglich. Unser Fristen-Plan zeigt, welche Unterlagen Sie sofort brauchen. Fristen-Plan für den Akutfall anfordern
Der Medizinische Dienst Bund erwartet infolge der Pläne erschwerte Erst- und Höherstufungen, insbesondere für Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen sowie alleinlebende ältere Menschen.
Zudem soll der monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro bei Pflegegrad 1 zum 1. Januar 2027 entfallen, wovon nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes knapp 700.000 Menschen betroffen wären. Fachorganisationen wie die Deutsche Alzheimer Gesellschaft warnten am 18. September 2026 vor den Auswirkungen eines solchen Wegfalls auf niedrigschwellige Hilfen.
