Pflegegrad-Antrag, VdK

Pflegegrad-Antrag: VdK rÀt zur Einreichung bis 31. Dezember 2026

Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Kabinettsentwurf sieht ab 2027 höhere Zugangsschwellen vor; der VdK rÀt, ErstantrÀge bis Jahresende einzureichen.

Pflege-Neuordnungsgesetz: VdK empfiehlt ErstantrÀge noch 2026
Ein helles, ruhiges Zimmer in einer modernen Pflegeeinrichtung mit einem ordentlich gemachten Bett und einem Fenster zum Garten. Illustration mit AI erstellt.

Angesichts der bevorstehenden Neuregelungen in der Pflegeversicherung empfiehlt der Sozialverband VdK seinen rund 2,3 Millionen Mitgliedern, notwendige ErstantrÀge auf einen Pflegegrad bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen. Hintergrund ist der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Entwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG).

Wer sich noch im Jahr 2026 einen Pflegegrad sichert, profitiert nach jetzigem Stand von den bisherigen Einstufungskriterien. VdK-PrĂ€sidentin Verena Bentele wies darauf hin, dass ein vor dem Jahreswechsel erreichter Pflegegrad auch nach einer VerschĂ€rfung der Zugangsregeln geschĂŒtzt bleibt.

Höhere Punktgrenzen ab 2027 vorgesehen

Der Kabinettsentwurf sieht deutliche Einschnitte bei der Begutachtungssystematik vor. Über Änderungen im Paragrafen 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sollen zum 1. Januar 2027 die Schwellenwerte fĂŒr die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden. Pflegegrad 1 wird demnach kĂŒnftig erst ab 15 Punkten erreicht, wĂ€hrend derzeit 12,5 Punkte genĂŒgen.

FĂŒr Pflegegrad 2 steigt die Grenze von 27 auf 30 Punkte, fĂŒr Pflegegrad 3 von 47,5 auf 50 Punkte. Die Schwellenwerte fĂŒr Pflegegrad 4 und 5 verbleiben unverĂ€ndert bei 70 beziehungsweise 90 Punkten. Allein durch diese Systematik kalkuliert der Entwurf mit Einsparungen von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die bis 2030 auf 4,2 Milliarden Euro anwachsen sollen.

GemĂ€ĂŸ der Übergangsregelung in Paragraf 142b SGB XI ist das Recht am Tag der Antragstellung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Begutachtung. AntrĂ€ge, die bis zum 31. Dezember 2026 eingehen, werden folglich noch nach den geltenden, niedrigeren Punktgrenzen bewertet.

Bestandschutz und Risiken bei HöherstufungsantrÀgen

FĂŒr bestehende Einstufungen sieht der Entwurf Bestandsschutz vor. Dies gilt jedoch ausdrĂŒcklich nicht fĂŒr HöherstufungsantrĂ€ge. Der VdK rĂ€t deshalb dazu, ErstantrĂ€ge zĂŒgig vorzubereiten, Höherstufungen dagegen nur nach reiflicher Überlegung anzugehen, da bei einer Neubewertung ab 2027 das Risiko einer RĂŒckstufung besteht.

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Der Kabinettsentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz sieht ab 2027 höhere Punktgrenzen fĂŒr die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Erstantrag stellt, wird nach der Übergangsregel in Paragraf 142b SGB XI noch nach den geltenden, niedrigeren Schwellenwerten bewertet. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt fĂŒr Schritt, wie Sie den Antrag vorbereiten. Jetzt kostenlosen Pflegegrad-Leitfaden anfordern

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Eine Begutachtung mit 49 Punkten fĂŒhrt nach aktuellem Recht zu Pflegegrad 3 und einem monatlichen Pflegegeld von 599 Euro.

Nach den geplanten Kriterien ab 2027 ergĂ€ben dieselben 49 Punkte lediglich Pflegegrad 2 mit 380 Euro monatlich. Dies bedeutet fĂŒr Betroffene rund 250 Euro im Monat beziehungsweise knapp 3.000 Euro im Jahr weniger. Bei 29 Punkten wĂŒrde ab 2027 nur noch Pflegegrad 1 statt Pflegegrad 2 zuerkannt.

Reform der Budgets und Leistungen

Neben den ZugangshĂŒrden verĂ€ndert der Kabinettsentwurf die Leistungsstruktur. Der bisherige Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro soll ab 2027 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro pro Monat ab Pflegegrad 2 ersetzt werden; PflegebedĂŒrftige unter 25 Jahren sollen 300 Euro erhalten.

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Bei einer Neubewertung ab 2027 droht bei HöherstufungsantrĂ€gen die RĂŒckstufung — Bestandsschutz gilt laut Entwurf ausdrĂŒcklich nur fĂŒr bestehende Einstufungen. Wer prĂŒfen will, ob sich ein Antrag noch lohnt, findet in unserem kostenlosen Leitfaden den direkten Vergleich der alten und neuen Einstufungskriterien samt Rechenbeispielen. Vergleich der Einstufungskriterien jetzt ansehen

FĂŒr Pflegegrad 1 entfĂ€llt dieser Anspruch kĂŒnftig vollstĂ€ndig. Gleichzeitig sinken die Mittel fĂŒr Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von derzeit bis zu 3.539 Euro pro Jahr auf ein einheitliches ÜberbrĂŒckungsbudget von bis zu 2.285 Euro fĂŒr die Pflegegrade 2 bis 5.

Weil die Bundesregierung mit Vorzieheffekten vor den VerschĂ€rfungen rechnet, soll die gesetzliche Frist fĂŒr Pflegekassen, AntrĂ€ge innerhalb von 25 Arbeitstagen zu bearbeiten, vorĂŒbergehend gelockert werden. Der Entwurf ist allerdings noch nicht Gesetz: Bundestag und Bundesrat mĂŒssen die Vorlage noch beraten. Der VdK fordert gemeinsam mit Behindertenbeauftragten von Bund und LĂ€ndern deutliche Nachbesserungen an den ReformplĂ€nen.

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