Pflegeneuordnungsgesetz: Pflegegrad 1 soll ab 2027 bis zu 131 Euro verlieren
Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 18:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Das Vorhaben stellt noch kein geltendes Recht dar; das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Ziel des Entwurfs ist eine grundlegende Neuordnung der gesetzlichen Pflegeleistungen, von der auch Familien von Pflegebedürftigen mit kognitiven Einschränkungen und Demenzerkrankungen betroffen wären.
Vier getrennte Leistungsbudgets ab 2027
Nach dem Entwurf des Bundeskabinetts sollen die bisherigen Einzelleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege ab 2027 in vier zentralen Budgets zusammengefasst werden:
- Entlastungsbudget: Es soll das bisherige Pflegegeld ablösen. Vorgesehen sind monatlich 380 Euro für Pflegegrad 2 (bisher 347 Euro, ein Plus von 33 Euro), 630 Euro für Pflegegrad 3 (bisher 599 Euro, plus 31 Euro), 890 Euro für Pflegegrad 4 (bisher 800 Euro, plus 90 Euro) sowie 1.080 Euro für Pflegegrad 5 (bisher 990 Euro, plus 90 Euro). Rechnerisch ergäbe sich daraus ein Jahresplus von 396 Euro bei Pflegegrad 2, 372 Euro bei Pflegegrad 3 sowie je 1.080 Euro bei den Pflegegraden 4 und 5. Zugleich sollen aus diesem Budget künftig privat organisierte Ersatzpflege und Verbrauchspflegehilfsmittel bestritten werden. Der bisherige eigenständige Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro im Monat entfällt nach den Plänen.
- Sachleistungsbudget: Für professionelle Pflegedienste sind monatlich 890 Euro in Pflegegrad 2, 1.590 Euro in Pflegegrad 3, 2.090 Euro in Pflegegrad 4 und 2.530 Euro in Pflegegrad 5 angesetzt.
- Sozialraumbudget: Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Pflegegrad 1 verliert nach dem Entwurf den Zugang zu diesem Budget.
- Überbrückungsbudget: Zur Abdeckung akuter Versorgungslücken sind ab Pflegegrad 2 jährlich bis zu 1.855 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro für die Pflegegrade 4 und 5 geplant. Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege liegt bei 3.539 Euro.
Für pflegebedürftige Kinder bis 25 Jahre plant der Entwurf bis zu 300 Euro monatlich ein.
Neuregelungen und Einschnitte bei Pflegegrad 1
Nach dem aktuellen Stand im Oktober 2026 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von bis zu 131 Euro im Monat zu, der zweckgebunden eingesetzt werden kann. Ab dem 1. Januar 2027 soll Pflegegrad 1 diesen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro beziehungsweise jährlich bis zu 1.572 Euro verlieren.
Für vollstationär in Heimen lebende Personen mit Pflegegrad 1 ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen; für neue Heimeinzüge ab 2027 soll der Zuschuss entfallen. Pflegegrad 1 bleibt jedoch bestehen und soll stärker auf Prävention, Beratung und Selbstständigkeit ausgerichtet werden. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bleiben erhalten.
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Zudem sieht der Entwurf veränderte Schwellenwerte bei der Begutachtung vor: Für Pflegegrad 1 sollen künftig 15 Punkte (bisher 12,5), für Pflegegrad 2 30 Punkte (bisher 27) und für Pflegegrad 3 50 Punkte (bisher 47,5) gelten.
Die Schwellen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten. Für bereits anerkannte Einstufungen sowie Anträge bis zum 31. Dezember 2026 greift ein Besitzstandsschutz.
Finanzlage und weiterer Zeitplan
In der Pflegeversicherung droht ohne Gegenmaßnahmen im Jahr 2027 ein rechnerisches Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro, das ab 2028 laut Entwurf auf über 15 Milliarden Euro pro Jahr steigen könnte.
Zur Stabilisierung bleibt der allgemeine Beitragssatz bei 3,6 Prozent, während der Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen soll, was den Gesamtbeitrag auf 4,5 Prozent anhebt. Die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.812,50 Euro im Monat im Jahr 2026 soll 2027 um 300 Euro im Monat steigen.
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Nach Angaben des AOK-Bundesverbands ist für das parlamentarische Verfahren folgender Ablauf vorgesehen: Die erste Lesung im Bundestag soll am 6. November 2026 stattfinden, gefolgt von einer Anhörung am 11. oder 25. November 2026 sowie dem ersten Durchgang im Bundesrat am 30. November 2026. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für den 11. Dezember 2026 und der abschließende Bundesratsdurchgang für den 18. Dezember 2026 terminiert. Beide Kammern sollen bis zum 18. Dezember 2026 entscheiden. Bis zu einem Inkrafttreten gelten die bestehenden Ansprüche unverändert fort.

