PNOG-Entwurf: Fünf Verbände warnen vor Ende der Pflegehilfsmittel für Grad 1
Veröffentlicht am: 24.09.2026 um 15:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Fünf Verbände – BPI, BVMed, DAV, IHO und VVHC – haben in einer gemeinsamen Erklärung den Erhalt des Sachleistungsanspruchs für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gefordert.
Anlass ist ein Referentenentwurf zum sogenannten PNOG, der vorsieht, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 künftig keinen Zugang mehr zu diesen Hilfsmitteln erhalten sollen. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll die entsprechende Leistung in allgemeine Budgets integriert werden, anstatt wie bisher als eigenständiger Sachleistungsanspruch zu bestehen.
Verbände befürchten mehr Infektionen und höhere Kosten
Die fünf Organisationen warnen übereinstimmend davor, dass die geplante Umstellung zu mehr Wundinfektionen, Harnwegsinfektionen und Pneumonien führen könnte.
Zugleich rechnen sie mit steigenden Kosten für die Krankenkassen sowie mit einer Zunahme antimikrobieller Resistenzen, sollte der bisherige Zugang zu Verbrauchshilfsmitteln wie Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln oder Betteinlagen erschwert werden.
Die Verbände verweisen darauf, dass in Deutschland rund 5,6 Millionen Menschen pflegebedürftig sind und der überwiegende Teil von ihnen zu Hause versorgt wird – gerade dort seien Verbrauchshilfsmittel ein zentraler Baustein, um Hygienestandards zu sichern und Komplikationen vorzubeugen.
Nutzerperspektive: Zufriedenheit trotz bürokratischer Hürden
Wie relevant Hilfsmittel für die Lebensqualität pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind, zeigt der REHACARE Report 2026, der im September 2026 in Düsseldorf vorgestellt wurde. Grundlage ist eine bevölkerungsrepräsentative Online-Befragung des Marktforschungsinstituts INNOFACT AG aus dem März 2026 unter 1.527 Menschen ab 18 Jahren, die Hilfsmittel nutzen.
Demnach geben 95 Prozent der Befragten an, dass Hilfsmittel einen positiven Einfluss auf ihren Alltag haben, 86 Prozent berichten von mehr Selbstständigkeit, und 68 Prozent zeigen sich mit ihrer Versorgung zufrieden.
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Gleichzeitig offenbart der Report erhebliche Belastungen im System: Zwei Drittel der Befragten fühlen sich durch Bürokratie belastet, und 76 Prozent stimmen der Aussage zu, dass eine gute Versorgung nur für hartnäckige Antragsteller erreichbar sei.
Die Wahrnehmung des Systems fällt gespalten aus: 49 Prozent empfinden es als Sparsystem, 52 Prozent als Unterstützungssystem. Bei jüngeren Befragten zwischen 18 und 29 Jahren überwiegt die kritische Sicht deutlich – hier sehen 63 Prozent ein Sparsystem am Werk.
Finanzieller Rahmen und regulatorische Eingriffe
Der REHACARE Report ordnet die Debatte auch finanziell ein: Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wurden 2023 rund 32 Millionen Versorgungsfälle mit Hilfsmitteln registriert, was 3,87 Prozent des GKV-Gesamtbudgets entspricht.
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Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das im Juli 2026 verabschiedet wurde, ist ab 2027 beziehungsweise 2028 ein pauschaler Abschlag von 3 Prozent auf Hilfsmittelpreise vorgesehen, zudem wird das Festbetragssystem neu geregelt.
Diese Eingriffe verschärfen aus Sicht der Verbände die Sorge, dass Einsparungen im Hilfsmittelbereich zulasten der Versorgungsqualität gehen könnten – ein Punkt, der sich mit der aktuellen Kritik an den PNOG-Plänen zur Streichung des Sachleistungsanspruchs für Pflegegrad 1 deckt.
Rechtlicher Hintergrund zur Kostenübernahme
Wie komplex die Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Hilfsmitteln bereits in der Vergangenheit war, zeigen zwei Urteile des Bundessozialgerichts.
In einer Entscheidung vom 16. Juli 2014 (Az. B 3 KR 1/14 R) stellte das Gericht klar, dass eine Treppensteigehilfe für einen pflegebedürftigen Rollstuhlfahrer als Pflegehilfsmittel nach Paragraf 40 Absatz 1 SGB XI gilt und von der Pflegekasse zu übernehmen ist.
Geklagt hatte ein 81-jähriger, nahezu erblindeter und beidseitig amputierter Mann mit Pflegestufe III, der in einer Wohnung im ersten Stock ohne Aufzug lebte. Bei doppelter Funktion eines Hilfsmittels entscheidet laut Paragraf 40 Absatz 5 SGB XI der zuerst angegangene Leistungsträger.
Bereits am 18. Mai 2011 hatte das Bundessozialgericht in zwei Urteilen (Az. B 3 KR 7/10 R und B 3 KR 12/10 R) festgehalten, dass ein Rollstuhlbike auch für Erwachsene ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraf 33 SGB V sein kann.
Entscheidend sei der Bewegungsradius als Basisausgleich gegenüber Nichtbehinderten, sofern die Nutzung weitgehend schmerzfrei und ohne fremde Hilfe möglich ist – unabhängig von einer starren 500-Meter-Grenze, wie sie die Vorinstanz, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, in einem Urteil vom 10. Juni 2010 (Az. L 16 (5) KR 178/08) noch angelegt hatte.
Diese Rechtsprechung verdeutlicht, wie sehr die konkrete Ausgestaltung von Ansprüchen auf Hilfsmittel seit Jahren Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen ist – ein Umstand, der die aktuelle Kritik der fünf Verbände an den PNOG-Plänen in einen größeren Zusammenhang stellt: Für viele Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung bleibt der Zugang zu passenden Hilfsmitteln eine Voraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben – und zugleich ein wiederkehrender Streitpunkt zwischen Kostenträgern und Betroffenen.
