Rente 2027: Überstunden und Zulagen zählen jetzt für höhere Rente
Veröffentlicht am: 19.09.2026 um 15:32 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Zum 1. Januar 2027 tritt eine Änderung des SGB VI in Kraft, die die Berechnung neuer Renten spürbar verändert. Überstunden, Schichtzulagen und Abschlussprämien sollen künftig stärker in die Rentenberechnung einfließen. Kernstück der Reform ist, dass die Hochrechnung der letzten Entgelte vor Rentenbeginn zum Regelfall wird – die bislang nötige Zustimmung der Versicherten zu dieser Hochrechnung entfällt nach § 194 SGB VI.
Nachberechnung bei höheren Ist-Entgelten
Stellt sich nach Rentenbeginn heraus, dass die tatsächlichen Entgelte höher lagen als die Hochrechnung angenommen hatte, sieht § 70 SGB VI eine Neuberechnung mit entsprechender Nachzahlung vor. Wichtig für Betroffene: Die Neuregelung gilt ausschließlich für Neurentner ab 2027. Wer bereits eine laufende Rente bezieht, ist von der Änderung nicht betroffen – Bestandsrenten bleiben unverändert.
Mütterrente III kommt zeitgleich
Parallel zur SGB-VI-Änderung tritt zum 1. Januar 2027 auch die sogenannte Mütterrente III in Kraft, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) laut einem Bericht vom 18. September 2026 mitteilte. Die Auszahlung soll allerdings erst ab 2028 erfolgen. Kern der Regelung: Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder steigen von 30 auf 36 Monate.
Pro Kind können dadurch bis zu sechs Monate zusätzlich angerechnet werden, was einem halben Rentenpunkt entspricht. Beim seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro pro Monat macht ein halber Punkt 21,26 Euro aus. Nach Schätzung der DRV könnten rund 10 Millionen Rentner von der Mütterrente III profitieren – ein Antrag ist dafür nicht notwendig.
Einschnitt bei der Teilrente
Eine weitere Änderung betrifft Bezieher einer Teilrente: Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der Krankengeldanspruch, wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen und das am 29. Juli 2026 verkündet wurde.
Die Teilrente lässt sich laut DRV weiterhin zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente wählen. Die Einsparung durch die Neuregelung wird laut t-online auf rund 30 Millionen Euro pro Jahr beziffert. Bis Ende 2026 gilt noch die bisherige Regelung.
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Rentenanpassung 2027 und weitere Vorhaben
Laut der DRV-Frühjahrsfinanzschätzung 2026 wird für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 ein Plus von voraussichtlich 4,4 Prozent erwartet – nach 4,24 Prozent im laufenden Jahr. Für 2028 wird ein Anstieg von 2,3 Prozent, für 2029 von 2,8 Prozent prognostiziert, wobei diese Werte noch nicht endgültig beschlossen sind.
Bei einer Anpassung um 4,4 Prozent ergäbe sich rechnerisch ein Rentenwert von rund 44,39 Euro. Eine Standardrente aus 45 Entgeltpunkten läge damit bei rund 1.997,59 Euro brutto, gegenüber derzeit 1.913,40 Euro.
Darüber hinaus liegen weitere Vorschläge auf dem Tisch, die den Umbau der Alterssicherung fortsetzen sollen. Die Alterssicherungskommission legte am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vor, darunter eine Überarbeitung des Begriffs der Erwerbsminderung sowie eine Verlängerung der geschützten Arbeitserprobung von sechs auf zwölf Monate.
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Für 2026 gelten Hinzuverdienstgrenzen von 20.763,75 Euro pro Jahr bei voller und 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderungsrente. Zudem plant Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas, im Herbst 2026 Vorschläge für eine neue Berufsunfähigkeitsrente vorzulegen, die unter anderem mindestens 35 Versicherungsjahre und einen abschlagsfreien Zugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze vorsehen soll.
Auch eine Reform der Minijob-Regelungen steht im Raum: Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs weitgehend abzuschaffen, mit Ausnahme für Schüler. Diese Vorhaben sind bislang nicht beschlossen; die Bundesregierung will die Empfehlungen als Gesamtpaket prüfen.
