Taxi, Rezept

Taxi auf Rezept: Schwerbehinderte und Pflegebedürftige brauchen oft keine Vorabgenehmigung

Veröffentlicht am: 24.10.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Bestimmte Versicherte benötigen für Taxi- und Mietwagenfahrten keine vorherige Kassenfreigabe; Ausnahmen und Zuzahlungen gelten weiterhin.
Ein heller, barrierefreier Eingangsbereich einer medizinischen Einrichtung mit einer Rampe ohne Personen oder Beschilderung. Illustration mit AI erstellt.

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einem anerkannten Pflegegrad ist der Weg zur medizinischen Versorgung oft mit großen Hürden verbunden. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, besteht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Beförderung per Taxi oder Mietwagen auf Rezept. Für betroffene Personengruppen entfällt dabei sogar die Pflicht, vorab eine gesonderte Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.

Gesetzliche Genehmigungsfiktion nach dem Sozialgesetzbuch

Grundsätzlich regelt § 60 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Kostenübernahme für Fahrten zur ambulanten Behandlung. Für schwer beeinträchtigte Versicherte greift hierbei eine gesetzliche Genehmigungsfiktion: Die Fahrt gilt automatisch als genehmigt, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Dies betrifft Personen, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) nachweisen können.

Ebenso gilt die automatische Genehmigung für Versicherte mit den Pflegegraden 4 oder 5. Liegt der Pflegegrad 3 vor, greift diese Regelung ausschließlich dann, wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt. Als formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist stets eine ärztliche Verordnung auf dem dafür vorgesehenen Muster 4 erforderlich.

Ausnahmen und verbleibende Genehmigungspflichten

Trotz der Erleichterungen bei herkömmlichen Taxi- und Mietwagenfahrten gilt die Befreiung von der Vorabgenehmigung nicht uneingeschränkt für alle Beförderungsarten und Behandlungsformen.

Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW) bleiben weiterhin grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ebenso müssen Fahrten zu sogenannten hochfrequenten Behandlungen vorab durch die Krankenkasse geprüft und genehmigt werden. Dazu zählen insbesondere Fahrten zur Dialyse sowie zur Strahlen- und Chemotherapie.

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Vorgaben zur Zuzahlung durch die Versicherten

Auch bei einer grundsätzlichen Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen sieht der Gesetzgeber finanzielle Eigenanteile vor. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 % der Beförderungskosten. Der Gesetzgeber schreibt hierfür einen Mindestbetrag von 5 € sowie eine Obergrenze von maximal 10 € je Einzelfahrt vor.

In der Praxis gelten die Hin- und die Rückfahrt rechtlich jeweils als eigenständige Fahrten. Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies, dass bei einer Hin- und Rückfahrt zu einem einzelnen Behandlungstermin eine Zuzahlung von bis zu 20 € anfallen kann.

Erstattungsprozess und Anforderungen an die Abrechnung

Für die Erstattung der Fahrtkosten müssen Versicherte den Verordnungsvordruck Muster 4 der behandelnden Arztpraxis zusammen mit den Originalfahrkarten bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Auf dem Formular sind Pflichtangaben wie die Versichertennummer, die Anschrift, die einfache Wegstrecke in Kilometern sowie die konkrete Höhe des Fahrpreises zu erfassen.

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Grundsätzlich orientiert sich die Kostenerstattung an der wirtschaftlichsten Transportmöglichkeit: Öffentliche Verkehrsmittel sind vorrangig zu nutzen, wobei der Ticketpreis unter Berücksichtigung möglicher persönlicher Vergünstigungen erstattet wird.

Am Beispiel von Kassen wie der DAK Gesundheit zeigt sich, dass Fahrten unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn diese medizinisch zwingend geboten sind und unmittelbar zur nächsten erreichbaren Behandlungsmöglichkeit führen.

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