Teilkrankschreibung: Volle Lohnzahlung 6 Wochen, dann Krankengeld
Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 19:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Ausgestaltung von Krankheitszeiten und die präzise Erfassung der Arbeitszeit stehen zunehmend im Fokus arbeitsrechtlicher und gesundheitspolitischer Betrachtungen.
Aktuelle Berichte beleuchten dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen für die geplante Einführung von Teilkrankschreibungen sowie die Unzulässigkeit automatisierter Pausenabzüge in Zeiterfassungssystemen. Diese Entwicklungen basieren auf gesetzlichen Weichenstellungen im Sommer 2026 sowie auf wegweisenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Stufenweise Teilkrankschreibung ab dem Jahr 2028
Mit dem im Juli 2026 konkretisierten GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz bereitet der Bundestag den Weg für ein Modell der Teilkrankschreibung, das ab dem Jahr 2028 zur Anwendung kommen soll.
Das Modell sieht vor, dass Arbeitnehmende in fest definierten Stufen von 25, 50, 75 oder 100 Prozent ihrer Arbeitszeit krankgeschrieben werden können. Voraussetzung für diese Flexibilisierung ist, dass eine ärztliche Bescheinigung über eine Teil-Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen vorliegt.
Die finanzielle Absicherung der Beschäftigten folgt dabei einer zweigeteilten Struktur. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf den vollen Lohn.
Ab der siebten Woche erfolgt die Vergütung anteilig: Der Arbeitgeber leistet die Entlohnung für den tatsächlich erbrachten Arbeitsanteil, während für den krankheitsbedingten Ausfall Krankengeld gezahlt wird. Dieses beläuft sich auf 70 Prozent des Bruttogehalts, jedoch maximal 90 Prozent des Nettogehalts.
Die Teilnahme an diesem Modell ist für alle Beteiligten freiwillig; eine Umsetzung erfordert die ausdrückliche Zustimmung sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.
Wirtschaftliche Perspektiven und internationale Vergleiche
Die geplante Neuregelung stößt in der deutschen Wirtschaft auf geteilte Resonanz. Eine Umfrage des Ifo-Instituts verdeutlichte die Skepsis auf Arbeitgeberseite: Demnach sprachen sich 48 Prozent der befragten Unternehmen gegen die Einführung einer Teilkrankschreibung aus, während 27 Prozent dem Vorhaben positiv gegenüberstanden. Auch seitens der Gewerkschaften wird das Modell abgelehnt.
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Im Gegensatz zu der abwartenden Haltung im Inland deuten Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern auf mögliche Vorteile hin. Studien aus Schweden, Norwegen, Dänemark und Finnland beobachten leicht positive Effekte durch ähnliche Regelungen. In diesen Ländern konnten die Fehlzeiten durch den Einsatz flexibler Krankschreibungsmodelle gesenkt werden.
Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung und Pausenregelung
Parallel zu den gesundheitspolitischen Reformen präzisiert die Rechtsprechung die Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen die Bedingungen für rechtmäßige Ruhepausen geschärft. Bereits mit einer Entscheidung vom 21. August 2024 (Az. 5 AZR 266/23) wurde klargestellt, dass eine Pause zwingend voraussetzt, dass der Arbeitnehmende über diesen Zeitraum frei verfügen kann.
In einem weiteren Verfahren (Az. 5 AZR 51/24) befassten sich die Richter mit der Zulässigkeit automatisierter Systeme. Im konkreten Fall verlangte eine Klinikärztin die Vergütung von 59 Stunden und 3 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden.
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Das Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers hatte Pausen automatisch abgezogen, ohne dass deren tatsächliche Inanspruchnahme geprüft wurde. Das BAG entschied, dass ein pauschaler, automatischer Pausenabzug im System den erforderlichen konkreten Vortrag des Arbeitgebers zur Pausengewährung nicht ersetzen kann.
Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Dieser schreibt vor, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden muss. Übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, erhöht sich der Anspruch auf mindestens 45 Minuten.
