Telemedizin: Grober Befunderhebungsfehler kann die Beweislast umkehren
Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 17:00 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Verordnung von Arzneimitteln mit starker oder potenziell aggressiver Wirkung verlangt im Praxisalltag besondere Sorgfalt. FachbeitrĂ€ge und Gerichtsurteile heben hervor, dass eine umfassende mĂŒndliche AufklĂ€rung durch das Ă€rztliche Personal zwingend erforderlich ist, um die QualitĂ€t der Behandlung sowie die Patientensicherheit zu gewĂ€hrleisten.
Die therapeutische Verantwortung reicht dabei von der sorgfĂ€ltigen Indikationsstellung bis hin zur Begleitung ĂŒber verschiedene Versorgungsbereiche hinweg.
Zivilrechtliche Vorgaben und Risiken in der Fernbehandlung
Rechtlich ist der MaĂstab klar geregelt: Nach Paragraph 630a Absatz 2 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat eine Behandlung stets nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Dieser Grundsatz gilt unabhĂ€ngig davon, welcher Kommunikationsweg gewĂ€hlt wird.
FĂŒr die Telemedizin existiert in Deutschland kein gesondertes Sonderrecht. MaĂgeblich bleiben das Behandlungsvertragsrecht gemÀà den Paragraphen 630a folgende des BGB, das Ă€rztliche Berufsrecht sowie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Als gröĂtes zivilrechtliches Risiko im Rahmen einer Fernbehandlung gilt dabei der Befunderhebungsfehler infolge einer unterlassenen körperlichen Untersuchung, und nicht der klassische Diagnoseirrtum.
Sofern ein grober Befunderhebungsfehler vorliegt, tritt gemÀà Paragraph 630h Absatz 5 BGB eine Beweislastumkehr zulasten der behandelnden Ărztin oder des behandelnden Arztes ein. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, vor der Gabe risikoreicher PrĂ€parate den Zustand der Betroffenen prĂ€zise abzuklĂ€ren und Risiken direkt im GesprĂ€ch zu thematisieren.
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Schnittstelle Entlassmanagement: Pflichten bei der Weiterverordnung
Besondere Sorgfaltspflichten greifen auch an den Ăbergangsstellen des Gesundheitssystems. Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus muss laut der Arzneimittel-Richtlinie eine durchgehende Arzneimittelversorgung der Versicherten sichergestellt werden. Umfassende Informationen zur Entlassmedikation sowie zu neu verordneten Arzneimitteln fĂŒr die ambulante Weiterbehandlung gelten als unabdingbar.
Auch wenn eine bestehende Entlassmedikation ĂŒbernommen wird, trĂ€gt letztlich die weiterverordnende Praxis die volle Verantwortung fĂŒr das ausgestellte Rezept. Vor einer solchen Weiterverordnung ist daher zu prĂŒfen, ob ein zulassungsgerechter Einsatz vorliegt. Zudem muss geklĂ€rt werden, ob gegebenenfalls eine Genehmigung zur KostenĂŒbernahme bei der Krankenkasse einzuholen ist oder eine Umstellung auf kostengĂŒnstigere PrĂ€parate erfolgen kann.
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Suchtrisiken und AufklÀrungsdefizite bei Patienten
Ein wesentlicher Grund fĂŒr eine engmaschige und persönliche AufklĂ€rung liegt in den Gefahren bestimmter Wirkstoffgruppen. Angaben der Deutschen Hauptstelle fĂŒr Suchtfragen (DHS) zufolge weisen rund 4 bis 5% der hĂ€ufig verordneten Arzneimittel ein Missbrauchs- oder AbhĂ€ngigkeitspotenzial auf.
Unter den Konsumenten herrsche vielfach Unkenntnis ĂŒber die Risiken eines regelmĂ€Ăigen Konsums, der nicht Ă€rztlich kontrolliert wird. Vor diesem Hintergrund fordern einige Fachleute bereits Warnhinweise auf suchtfördernden Medikamenten, vergleichbar mit den Hinweisen auf Tabakprodukten. Umso mehr bleibt das persönliche, aufklĂ€rende ArztgesprĂ€ch der zentrale Hebel, um Fehlentwicklungen frĂŒhzeitig zu unterbinden.
