Gerichte, Reform

Überblick: Wie Gerichte und Reform die Bewertung von Behinderungsgraden neu justieren

Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 21:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Zwei Urteile und die reformierte Verordnung verlangen belegte Änderungen und eine Bewertung der konkreten Teilhabefolgen.

GdB und Schwerbehinderung: Gerichte stĂ€rken die EinzelfallprĂŒfung
Ein heller, minimalistischer Raum mit einem Holztisch, der eine ruhige und sachliche AtmosphÀre vermittelt. Illustration mit AI erstellt.

Seit dem 3. Oktober 2025 gilt eine ĂŒberarbeitete Versorgungsmedizin-Verordnung, die zugleich den Hintergrund fĂŒr zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen bildet, die Betroffenen mit Schwerbehinderung mehr Klarheit ĂŒber ihre Rechte verschaffen.

Sowohl das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als auch das Bundessozialgericht haben sich in den vergangenen Monaten mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) verÀndert werden darf.

Stabiler Krankheitsverlauf schĂŒtzt vor Herabstufung

In einem Urteil vom 10. Juni 2025 (Az. L 11 SB 24/23) entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass bei einem Mann mit niedrigmalignem Lymphom der GdB von 50 bestehen bleibt. Ein stabiler Krankheitsverlauf ohne wesentliche Besserung oder Heilung rechtfertige keine Senkung des Werts.

Das Gericht stellte zudem klar, dass nach § 48 SGB X die Behörde die wesentliche Änderung beweisen muss – verbleibende Zweifel gehen zulasten des Versorgungsamts, nicht der betroffenen Person.

Die Reform der Versorgungsmedizin wirke dabei nicht automatisch, sondern nur bei einem Antrag, einer NachprĂŒfung oder einem laufenden Verfahren. FĂŒr Betroffene ist zudem die Fristenlage relevant: Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, danach bleibt ein weiterer Monat fĂŒr eine Klage. Schutzrechte enden grundsĂ€tzlich drei Kalendermonate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit.

Die Schwerbehinderteneigenschaft gilt grundsÀtzlich weiterhin ab einem GdB von 50. Eine automatische pauschale Absenkung bestehender Werte ist durch die Reform nicht vorgesehen.

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Welches finanzielle Gewicht der GdB hat, zeigt sich an den PauschbetrÀgen: Bei einem GdB von 50 liegt dieser bei 1.140 Euro jÀhrlich, bei GdB 40 bei 860 Euro und bei GdB 30 bei 620 Euro.

ZusĂ€tzlich steht Menschen mit GdB 50 bei einer FĂŒnftagewoche ein Zusatzurlaub von fĂŒnf Tagen zu. FĂŒr JahrgĂ€nge ab 1964 gilt bei der Schwerbehindertenrente: abschlagsfrei ist sie ab 65 Jahren möglich, frĂŒhestens ab 62 Jahren mit AbschlĂ€gen, vorausgesetzt sind 35 Versicherungsjahre.

Bundessozialgericht verlangt EinzelfallprĂŒfung statt Tabellenschema

Deutlich grundsĂ€tzlicher fiel eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2025 aus (Az. B 9 SB 3/24 R). Im Fall eines 2017 geborenen Jungen mit schwerer HĂ€mophilie A, bei dem die Faktor-VIII-RestaktivitĂ€t unter 1 Prozent liegt, hob das Gericht die vorangegangene Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zurĂŒck, ohne selbst einen GdB festzusetzen.

Zentral an dem Urteil ist die Feststellung, dass die einschlĂ€gige Tabelle fĂŒr schwere HĂ€mophilie, die einen GdB zwischen 80 und 100 vorsieht, nicht schematisch angewendet werden dĂŒrfe. Vielmehr seien Blutungsneigung, Therapieaufwand und die konkreten Teilhabefolgen im Einzelfall einzubeziehen.

Das Gericht bekrĂ€ftigte außerdem den Grundsatz, dass Einzel-GdB-Werte nicht addiert werden dĂŒrfen, Wechselwirkungen mit weiteren Erkrankungen aber zu berĂŒcksichtigen sind – ein Prinzip, das auch die seit 3. Oktober 2025 geltende Reform der Versorgungsmedizin-Verordnung festschreibt.

FĂŒnf GrundsĂ€tze der neuen Versorgungsmedizin-Verordnung

Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung, die seit dem 3. Oktober 2025 in Kraft ist und 2026 auf laufende GdB-Verfahren angewendet wird, benennt fĂŒnf KerngrundsĂ€tze: Maßgeblich sind die tatsĂ€chlichen TeilhabeeinschrĂ€nkungen und nicht allein die Diagnose.

Der GdB sagt zudem nichts ĂŒber die ArbeitsfĂ€higkeit aus. Einzel-GdB-Werte werden nicht addiert; zusĂ€tzliche Störungen erhöhen den Gesamt-GdB nur dann, wenn sie den Zustand wesentlich verstĂ€rken – maßgeblich sind mindestens zehn Punkte.

Nach einer sogenannten HeilungsbewĂ€hrung wird neu bewertet, wobei deren Dauer von der jeweiligen Krankheit abhĂ€ngt und nicht automatisch fĂŒnf Jahre betrĂ€gt. Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen zĂ€hlen zusĂ€tzlich, sofern sie erheblich ausgeprĂ€gt sind und eine eigenstĂ€ndige ICD-Diagnose vorliegt.

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NachprĂŒfung auch bei unbefristetem Ausweis möglich

VersorgungsĂ€mter dĂŒrfen auch bei einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis routinemĂ€ĂŸig nachprĂŒfen. Eine Herabsetzung setzt jedoch eine belegte wesentliche gesundheitliche Verbesserung voraus – wie die genannten Urteile zeigen, trĂ€gt die Behörde dafĂŒr die Beweislast.

Sinkt der GdB von 50 auf 40, entfÀllt die Schwerbehinderteneigenschaft vollstÀndig; sinkt er dagegen von 80 auf 70, bleibt sie erhalten, wenngleich einzelne Merkzeichen oder Vorteile entfallen können.

Vor einem belastenden Bescheid ist eine Anhörung vorgesehen, die ĂŒbliche Stellungnahmefrist betrĂ€gt etwa vier Wochen. Betroffene können in diesem Zeitraum aktuelle Befunde einreichen, die möglichst nicht Ă€lter als sechs Monate sein sollten. Besondere Brisanz erhĂ€lt eine Herabsetzung, wenn sie kurz vor Rentenbeginn erfolgt: In solchen FĂ€llen kann der Zugang zur Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen gefĂ€hrdet sein.

In der Gesamtschau zeigen die beiden Gerichtsentscheidungen und die reformierte Verordnung eine klare Linie: Pauschale oder schematische Bewertungen sollen zurĂŒckgedrĂ€ngt werden zugunsten einer stĂ€rker auf den Einzelfall bezogenen Betrachtung von Krankheitsverlauf, Therapieaufwand und tatsĂ€chlicher TeilhabeeinschrĂ€nkung.

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