Bundesarbeitsgericht, Kündigungsschutz

Bundesarbeitsgericht stärkt Kündigungsschutz entscheidend

10.02.2026 - 19:22:12

Das Bundesarbeitsgericht erklärt Klauseln zur Abbedingung des Lohnanspruchs nach unwirksamer Kündigung für unwirksam. Das erhöht das finanzielle Risiko für Unternehmen bei Kündigungsfehlern.

Arbeitgeber können den Lohnanspruch nach einer unwirksamen Kündigung nicht mehr im Voraus ausschließen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Grundsatzentscheidung klargestellt. Das Urteil zementiert das erhebliche finanzielle Risiko für Unternehmen bei Kündigungsfehlern.

Unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen

Im konkreten Fall (Az. 5 AS 4/25) vom 28. Januar 2026 verhandelte der Fünfte Senat eine Klausel, die den sogenannten Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB ausschließen sollte. Das Gericht erklärte eine solche vertragliche Abbedingung für nichtig. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses sei zwingendes Recht und diene dem Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitnehmers.

„Diese Schutzvorschrift darf nicht durch vertragliche Gestaltungen im Voraus ausgehebelt werden“, so die Begründung der Erfurter Richter. Ein Ausschluss würde das gesetzliche Machtgleichgewicht zu Lasten der Arbeitnehmer verschieben.

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Was bedeutet Annahmeverzugslohn?

Der Grundsatz ist klar: Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, bestand das Arbeitsverhältnis rechtlich ununterbrochen fort. Der Arbeitgeber muss dann den Lohn für die gesamte Prozessdauer nachzahlen – auch wenn der Mitarbeiter nicht gearbeitet hat. Er befindet sich im Annahmeverzug, da er durch die Kündigung signalisiert hat, die Arbeitsleistung nicht mehr anzunehmen.

Praktisch wichtig: Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt der Kündigung seine Arbeitskraft nicht täglich neu anbieten. Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage gilt als ausreichendes Signal seiner Leistungsbereitschaft. Das finanzielle Risiko der Nichtbeschäftigung liegt damit vollständig beim Unternehmen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Personalabteilungen und Anwälte. Alle bestehenden und künftigen Arbeitsverträge müssen überprüft werden. Klauseln, die den Annahmeverzugslohn beschränken wollen, sind unwirksam.

Das Urteil dürfte die ohnehin hohe Bereitschaft von Arbeitgebern erhöhen, Streitigkeiten mit einer Abfindung gütlich beizulegen. Der Weg vor Gericht bleibt ein teures Risikospiel. Die strategische Bedeutung einer juristisch wasserdichten Kündigungsvorbereitung wird noch größer.

Pflichten der Arbeitnehmer bleiben

Trotz der gestärkten Position ändert das Urteil nichts an den Pflichten des Gekündigten. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn ist nicht voraussetzungslos. Arbeitnehmer müssen sich aktiv um eine zumutbare Ersatzbeschäftigung bemühen. Verdient er in dieser Zeit anderweitig Geld, muss sich dies auf den Lohnanspruch anrechnen lassen.

Weist der Arbeitgeber nach, dass ein Mitarbeiter eine zumutbare Stelle böswillig abgelehnt hat, kann der Anspruch schrumpfen oder ganz entfallen. Der Fokus verschiebt sich also: Während der grundsätzliche Anspruch nun unantastbar ist, wird der Streit um Anrechnungen und Schadensminderung an Bedeutung gewinnen. Unternehmen sollten gekündigte Mitarbeiter aktiv auf diese Pflicht hinweisen.

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