BGH, Haftbeschwerde

BGH verwirft Haftbeschwerde in Nord-Stream-Verfahren

15.01.2026 - 16:02:38

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde des mutmaßlichen Drahtziehers der Nord-Stream-AnschlĂ€ge gegen seine Untersuchungshaft verworfen.

Die rechtlichen Voraussetzungen fĂŒr einen Haftbefehl seien erfĂŒllt, heißt es in dem nun veröffentlichten Beschluss. Der dritte Strafsenat sieht unter anderem den dringenden Tatverdacht des Ukrainers, Fluchtgefahr sowie die ZustĂ€ndigkeit der Bundesanwaltschaft gegeben.

Die AnschlĂ€ge auf das frĂŒhere deutsch-russische Prestigeprojekt hatten im Herbst 2022 weltweit Schlagzeilen gemacht. Mehrere Sprengungen in der NĂ€he der dĂ€nischen Ostseeinsel Bornholm beschĂ€digten die beiden Pipelines so sehr, dass kein Gas mehr durchgeleitet werden konnte. FĂŒr die AnschlĂ€ge wurde bislang niemand zur Rechenschaft gezogen.

Keine ImmunitĂ€t fĂŒr geheimdienstliche Gewaltakte

Vergangenen August wurde der mutmaßliche Drahtzieher dann im Urlaub mit seiner Familie in Italien gefasst. Ende November wurde er nach Deutschland ĂŒberstellt, seitdem sitzt er in Untersuchungshaft. Es wird vermutet, dass er spĂ€ter am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vor Gericht kommt. Dazu mĂŒsste die Bundesanwaltschaft aber zunĂ€chst dort Anklage erheben.

Der Bundesgerichtshof erlĂ€utert zu seiner Entscheidung zur Haftbeschwerde, es bestehe eine "hohe Wahrscheinlichkeit dafĂŒr, dass der Beschuldigte an der Sprengung der Pipelines beteiligt gewesen sei". Einer Strafverfolgung stehe dabei auch nicht entgegen, dass er womöglich im Auftrag eines auslĂ€ndischen Geheimdienstes gehandelt habe. Die völkerrechtliche FunktionstrĂ€gerimmunitĂ€t gelte nĂ€mlich nicht fĂŒr geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte.

Deutsche Justiz ist zustÀndig

Eine Rechtfertigungsgrundlage aus dem Kriegsvölkerrecht - ein sogenanntes Kombattantenprivileg - kommt laut Gericht höchstwahrscheinlich auch nicht in Betracht. Zum einen sei verdecktes Handeln von MilitĂ€rangehörigen davon nicht erfasst, zum anderen galten die Pipelines als zivile Objekte. Ob deswegen auch ein Verdacht auf Kriegsverbrechen bestehen könnte, ließ der Senat offen.

Zuletzt erklĂ€rte das Gericht, dass die deutsche Strafgewalt - also die Befugnis, diese Straftaten zu verfolgen und Strafen zu vollstrecken - gegeben sei, da die Folgen der Sprengungen auch auf deutschem Staatsgebiet eintraten. Der Generalbundesanwalt sei fĂŒr die Strafverfolgung zustĂ€ndig, weil die Tat geeignet war, die innere Sicherheit Deutschlands zu beeintrĂ€chtigen, und der Fall besondere Bedeutung habe. (Az. StB 60/25)/jml/DP/nas

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