BGH, Reiseversicherung

BGH erlaubt Reiseversicherung mit Pandemie-Ausschluss

05.11.2025 - 16:29:05

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel einer Reiseversicherung, nach der SchÀden durch Pandemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wirksam ist.

In dem konkreten Fall wies das Gericht eine Revision des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zurĂŒck und bestĂ€tigte damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Die Klausel sei weder intransparent noch benachteilige sie Verbraucher unangemessen, entschied der BGH.

In den Versicherungsbedingungen der beklagten Jahres-Reiseversicherung stand: "Nicht versichert sind SchĂ€den durch..." und in der anschließenden Auflistung unter anderem "Pandemien". Im Glossar wurde prĂ€zisiert, dass mit einer Pandemie "eine LĂ€nder- und Kontinent-ĂŒbergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit" gemeint sei.

Wissen Verbraucher, was eine Pandemie ist?

Nach Ansicht der KlĂ€gerseite war der Pandemie-Begriff trotz der zusĂ€tzlichen ErlĂ€uterung zu intransparent. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten nur schwer verstehen, wann eine Pandemie beginnt und wann sie aufhört, sagte Rechtsanwalt Peter Wassermann bei der mĂŒndlichen Verhandlung in Karlsruhe. Das sei aber wichtig fĂŒr ihre Entscheidung, ob sie eine Reise antreten oder nicht. Die Reichweite der Ausschlussklausel sei fĂŒr sie nicht erkennbar.

Der BGH sah das nun anders: "Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll", erklĂ€rte der zustĂ€ndige vierte Zivilsenat. Im tĂ€glichen Sprachgebrauch bezeichne der Begriff Pandemie "eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschrĂ€nkt ist, sondern sich weit, ĂŒber mehrere LĂ€nder und Kontinente verbreitet". Damit stimme auch die Definition im Glossar ĂŒberein.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne daher bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz bekommt - und unter welchen UmstĂ€nden dieser gefĂ€hrdet sei, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Schließlich sei die Klausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. (Az. IV ZR 109/24)/jml/DP/he

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