BGH bestĂ€tigt MaĂstab zur Zinsanpassung
09.07.2024 - 17:14:42 | dpa.deKonkret ging es um zwei Urteile der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden, die eine Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit festgelegt hatten. Dieser Referenzzinssatz habe einer revisionsrechtlichen ĂberprĂŒfung des BGH standgehalten, so der Senat.
Bei PrĂ€miensparvertrĂ€gen erhalten Sparerinnen und Sparer zusĂ€tzlich zum variablen Zins eine meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte PrĂ€mie. Je lĂ€nger regelmĂ€Ăige SparbeitrĂ€ge eingehen, umso höher fĂ€llt die PrĂ€mie aus. Viele dieser VertrĂ€ge enthalten dabei Klauseln, die GeldhĂ€usern einseitig das Recht einrĂ€umen, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu Ă€ndern. Der BGH erklĂ€rte das bereits vor 20 Jahren fĂŒr rechtswidrig. Wie die Zinsen fĂŒr diese Produkte stattdessen zu berechnen sind, war bisher aber nicht höchstrichterlich geklĂ€rt.
Revisionen der Verbraucherzentrale Sachsen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Urteile der Oberlandesgerichte wies der BGH am Dienstag zurĂŒck. Die VerbraucherschĂŒtzer waren mit Musterklagen gegen zwei Sparkassen vorgegangen, die PrĂ€miensparvertrĂ€ge mit Kundinnen und Kunden abgeschlossen hatten. Sie wollten am BGH feststellen lassen, dass die Zinsen auf Basis der letzten zehn Jahre von Umlaufrenditen inlĂ€ndischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren berechnet werden sollen. Sie forderten zudem gleitende Durchschnittswerte. Das lehnte der BGH nun wie schon die Vorinstanzen ab.
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