BGH, Widerrufsbelehrung

BGH: Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer erlaubt

26.02.2025 - 16:20:23

Welche Angaben mĂŒssen bei FernabsatzvertrĂ€gen eigentlich in die Widerrufsbelehrung mit rein? Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe unter die Lupe genommen.

Eine Telefonnummer ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich, wenn schon eine Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben werden, entschied das oberste deutsche Zivilgericht zu der Nichtzulassungsbeschwerde eines Verbrauchers. Laut Gericht liegen dem achten Zivilsenat zahlreiche Àhnliche Beschwerden vor. (Az. VIII ZR 143/24)

FernabsatzvertrÀge sind VertrÀge, bei denen es nicht zum persönlichen Kontakt zwischen KÀufer und VerkÀufer kommt, sondern Kommunikationsmittel wie Kataloge, Briefe, E-Mails oder Online-Shops genutzt werden. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unterrichtet hat.

Der KlĂ€ger in dem Verfahren, ĂŒber das nun der BGH entschied, hatte bei dem beklagten HĂ€ndler einen Neuwagen im Wege des Fernabsatzes gekauft. Der HĂ€ndler nutzte nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Darin waren seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben, aber keine Telefonnummer. Erst rund zehn Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklĂ€rte der KĂ€ufer seinen Widerruf.

Kontakt per Post, E-Mail - und Telefon?

Seiner Ansicht nach war die Widerrufsfrist nie angelaufen, weil die Widerrufsbelehrung wegen der fehlenden Telefonnummer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Vor Gericht klagte er auf RĂŒckzahlung des Kaufpreises fĂŒr die Übergabe des Fahrzeugs. In den Vorinstanzen hatte er damit aber keinen Erfolg. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der BGH nun ebenfalls zurĂŒck.

Das Kammergericht habe zu Recht entschieden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung in Ordnung sei, so der Karlsruher Senat. "FĂŒr eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - ĂŒber die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird", erklĂ€rte das Gericht. Ohnehin sei die Telefonnummer auf der Internetseite des Unternehmers ohne Weiteres verfĂŒgbar gewesen.

Die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sei so offenkundig, dass es auch keiner Vorlage an den EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg brauche. Die Verbraucherrechterichtlinie der EU verpflichte Unternehmer zwar, schnelle und effiziente Kommunikationsmittel zur VerfĂŒgung zu stellen. Die Beurteilung, ob das erfĂŒllt ist, sei aber wiederum Sache des nationalen Gerichts.

@ dpa.de