ROUNDUP, BGH

BGH kippt Klausel zur einseitigen RentenkĂŒrzung

10.12.2025 - 18:33:19

KARLSRUHE - RentenkĂŒrzung - und kein Weg zurĂŒck? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Regelung in fondsgebundenen Riester-RentenvertrĂ€gen fĂŒr unwirksam erklĂ€rt, mit der eine Versicherung sich einseitig das Recht zum nachtrĂ€glichen Herabsetzen des Rentenfaktors eingerĂ€umt hatte.

(neu: Allianz nennt neue Jahreszahl)

KARLSRUHE (dpa-AFX) - RentenkĂŒrzung - und kein Weg zurĂŒck? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Regelung in fondsgebundenen Riester-RentenvertrĂ€gen fĂŒr unwirksam erklĂ€rt, mit der eine Versicherung sich einseitig das Recht zum nachtrĂ€glichen Herabsetzen des Rentenfaktors eingerĂ€umt hatte. Das Urteil könnte auch fĂŒr VertrĂ€ge anderer Anbieter Folgen haben.

In dem konkreten Fall war die Verbraucherzentrale Baden-WĂŒrttemberg gegen die Allianz Lebensversicherung vor Gericht gezogen. Die umstrittene Klausel sah vor, dass die Allianz die Rente kĂŒrzen kann, wenn aufgrund von vorher nicht absehbaren UmstĂ€nden die Lebenserwartung der Versicherten stark steigt oder die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorĂŒbergehend stark sinkt.

Allianz darf sich nicht auf Klausel berufen

Diese Regelung habe Verbraucherinnen und Verbraucher aber unangemessen benachteiligt, entschied der vierte Zivilsenat in Karlsruhe. Denn: Es fehle an einer Verpflichtung des Versicherers, den Rentenfaktor spĂ€ter wieder zu erhöhen, falls die UmstĂ€nde, die zu der KĂŒrzung fĂŒhrten, wegfallen. Die Vereinbarung sei daher unwirksam. Die Allianz darf sich nicht auf sie berufen.

Diese Ansicht hatte Ende Januar auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart vertreten. Es hatte der Allianz untersagt, sich gegenĂŒber Kunden auf die Klausel zu berufen sowie inhaltsgleiche Bestimmungen auch sonst in allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen zu verwenden. Die Allianz legte dagegen Revision ein - die in Karlsruhe nun aber weitgehend keinen Erfolg hatte.

Nur in Bezug auf die untersagte Verwendung inhaltsgleicher Klauseln hielt das Urteil aus Stuttgart der PrĂŒfung des BGH nicht stand. Denn die Klage der Verbraucherzentrale habe ein solches Verwendungsverbot gar nicht verlangt, erklĂ€rte der Senat. Das OLG habe den KlĂ€gern mehr zugesprochen, als sie beantragt hĂ€tten. Das könne so keinen Bestand haben. (Az. IV ZR 34/25)

Urteil betrifft womöglich eine Million VertrÀge

Die Allianz Lebensversicherung hatte vor der Verhandlung darauf verwiesen, dass die Senkung des Rentenfaktors von einem unabhĂ€ngigen TreuhĂ€nder geprĂŒft wurde, der sie als erforderlich und angemessen bestĂ€tigt habe. Vor Gericht argumentierte ihr Anwalt, dass das Ziel der Klausel die langfristige ErfĂŒllbarkeit der Rentenzahlungen gewesen sei.

Nach Angaben der Versicherung könnten von dem nun rechtskrĂ€ftigen Urteil RentenvertrĂ€ge betroffen sein, die von Juli 2001 bis einschließlich 2006 abgeschlossen wurden. In danach abgeschlossenen VertrĂ€gen sei die beanstandete Regelung nicht enthalten, sagte ein Sprecher.

Der Bund der Versicherten geht davon aus, dass die Entscheidung auch ĂŒber die VertrĂ€ge der Allianz DE0008404005 hinaus von Bedeutung ist. Das Urteil betreffe viele Riester-, RĂŒrup-, Betriebs- und private RentenvertrĂ€ge großer Anbieter. Laut Vorstand Stephen Rehmke könnten rund eine Million VertrĂ€ge betroffen sein, die bis Mitte der 2010er-Jahre angeboten und bei denen RentenkĂŒrzungen aufgrund Ă€hnlicher Klauseln vorgenommen wurden. Betroffene sollten ihre VertrĂ€ge prĂŒfen und rechtliche Beratung einholen.

@ dpa.de