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Versicherungsvermittler, GemĂƒÆ’Ă‚Â€ss

Versicherungsvermittler (insurance salesman)

GemĂ€ss § 42a des Gesetzes ĂŒber den Versicherungsvertrag (VVG) umfasst diese Bezeichnung als Oberbegriff sowohl Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler. -Versicherungsvertreter ist nach VVG, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmĂ€ssig VersicherungsvertrĂ€ge zu vermitteln oder abzuschliessen (gebundener Versicherungsvermittler). -Versicherungsmakler im Sinne des VVG ist, wer gewerbsmĂ€ssig fĂŒr den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von VersicherungsvertrĂ€gen ĂŒbernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (freier Versicherungsmakler). Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenĂŒber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. -Versicherungsberater in der Definition des VVG ist, wer gewerbsmĂ€ssig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder PrĂŒfung von VersicherungsvertrĂ€gen oder bei der Wahrnehmung von AnsprĂŒchen aus VersicherungsvertrĂ€gen im Versicherungsfall berĂ€t oder gegenĂŒber dem Versicherer aussergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhĂ€ngig zu sein. Siehe UnregelmĂ€ssigkeiten-Meldepflicht, Versicherung, Versicherungsvermittlung.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen