BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Zwischenschein, Anteilschein

Zwischenschein auch Anteilschein, Anrechtschein sowie Interimsschein (scrip)

SchriftstĂŒck, das eine Aktiengesellschaft bei GrĂŒndung bzw. gelegentlich einer Kapitalerhöhung an ihre AktionĂ€re vor Ausstellung der eigentlichen Aktien-Urkunde ausgibt. GemĂ€ss § 10 AktG muss der Zwischenschein auf den Namen lauten und den gleichen Mindestnennbetrag wie die Aktie aufweisen. Vor Eintragung einer Aktiengesellschaft ins Handelsregister (in Österreich: Firmenbuch) darf der Zwischenschein nicht ausgegeben werden. -Soweit (im Internet) gewinntrĂ€chtige Zwischenscheine aus aller Welt angeboten wurden, erwiesen sich diese Papiere bis anhin in nahezu jedem Fall als Nonvaleurs; die jeweilige Aktiengesellschaft wurde in der Regel ĂŒberhaupt nicht gegrĂŒndet. Siehe Aktie, Aktienbuch.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen