Bundesgerichtshof prĂŒft Urteil gegen frĂŒhere KZ-SekretĂ€rin
31.07.2024 - 10:14:40Kann eine zivile Schreibkraft in einem Konzentrationslager Beihilfe zum NS-Massenmord in mehr als 10.000 FĂ€llen geleistet haben? Ăber diese Frage verhandelt heute der Bundesgerichtshof (BGH). Der 5. Strafsenat in Leipzig muss entscheiden, ob ein Urteil gegen die inzwischen 99-jĂ€hrige ehemalige KZ-SekretĂ€rin Irmgard F. Bestand hat.
Die Verhandlung begann am Vormittag unter groĂem Publikumsinteresse. Der BGH war dafĂŒr extra aus seinem relativ kleinen GebĂ€ude in Leipzig in den groĂen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts umgezogen. Die ZuschauerplĂ€tze waren komplett besetzt. Die hochbetagte Angeklagte war nicht nach Leipzig gekommen - sie muss auch nicht anwesend sein.
Zwei Jahre auf BewÀhrung
Das Landgericht hatte sie im Dezember 2022 wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 FĂ€llen sowie in fĂŒnf FĂ€llen der Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf BewĂ€hrung verurteilt. Ihre Verteidiger hatten dagegen Revision eingelegt.
Der Fall gilt als das womöglich letzte Strafverfahren zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde. Irmgard F. war zwischen Juni 1943 bis April 1945 als SekretĂ€rin im GeschĂ€ftszimmer des Kommandanten des KZ Stutthof bei Danzig beschĂ€ftigt. Nach Ăberzeugung des Landgerichts Itzehoe hat sie durch ihre Arbeit den Verantwortlichen des Konzentrationslagers bei der systematischen Tötung von Inhaftierten Hilfe geleistet.
Verteidigung: Juristische MaĂstĂ€be weiterentwickeln
Die Verteidiger der Frau, Wolf Molkentin und Niklas Weber, hatten die Revision damit begrĂŒndet, dass wesentliche Rechtsfragen ungeklĂ€rt geblieben seien. Unter anderem habe das Landgericht nicht prĂ€zise dargelegt, wie vorsĂ€tzlich sich die Angeklagte an den Morden der SS beteiligt haben soll. Sie sei als zivile Schreibkraft in keine Befehlskette eingebunden gewesen.
Der Generalbundesanwalt hat die mĂŒndliche Verhandlung in Leipzig beantragt. Demnach weist der Fall «grundsĂ€tzliche Fragen zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord durch die Dienstverrichtung in einem Konzentrationslager» auf. Dabei sei auch von Bedeutung, dass das KZ Stutthof kein reines Vernichtungslager gewesen sei. Ăber diese Konstellation habe der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
Entscheidung voraussichtlich erst im August
Der 5. Strafsenat wird ausfĂŒhrlich ĂŒber die Revision beraten. Eine Entscheidung soll nicht mehr am Mittwoch fallen, sondern laut BGH entweder am 6. oder am 20. August verkĂŒndet werden.


