BGH, Vorher-Nachher-Werbung

BGH: Keine Vorher-Nachher-Werbung fĂŒr Hyaluron-Spritzung

31.07.2025 - 09:34:14 | dpa.de

Mit Hyaluron oder Botox lĂ€sst sich im Gesicht optisch viel verĂ€ndern. Der Werbung fĂŒr solche minimalinvasiven Schönheitsbehandlungen setzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun Schranken.

Das beklagte Unternehmen bietet Unterspritzungen mit Hyaluron und Botox an. (Symbolbild) - Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/ZB
Das beklagte Unternehmen bietet Unterspritzungen mit Hyaluron und Botox an. (Symbolbild) - Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/ZB

FĂŒr minimalinvasive Schönheitseingriffe wie Hyaluron-Unterspritzungen dĂŒrfen Unternehmen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren gegen das Unternehmen Aesthetify von den zwei bekannten Ärzten und Influencern «Dr. Rick und Dr. Nick» entschieden. Diese Art der Schönheitsbehandlung, bei der Hyaluron etwa in Nase oder Kinn gespritzt werden, sei als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff zu bewerten, urteilte der Senat.

Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen bietet an insgesamt sechs Standorten in Deutschland Àsthetische Behandlungen wie Nasenkorrekturen oder Lippenformungen mit Hyaluron oder Botox an. Auf Instagram und der eigenen Internetseite veröffentlichte Aesthetify Bilder, die Patienten jeweils vor und nach der Behandlung zeigen sollten.

BGH bejaht operativ, plastisch-chirurgischen Eingriff

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das verbietet vergleichende Darstellungen vor und nach dem Eingriff fĂŒr «operative, plastisch-chirurgische Eingriffe», die medizinisch nicht notwendig sind. Im Zentrum des Gerichtsverfahrens stand die Frage, ob auch minimalinvasive Eingriffe mit KanĂŒle statt Skalpell unter diese Beschreibung und damit unter das Verbot fallen.

Der BGH bejahte das nun. Behandlungen, bei denen mit einem Instrument in den Körper eines Menschen eingegriffen und seine Form oder Gestalt verĂ€ndert werden, seien operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes, erklĂ€rten die Karlsruher Richter. FĂŒr dessen Wirkung dĂŒrfe daher nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Der BGH bestĂ€tigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. (Az. I ZR 170/24)

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