Bundesgerichtshof, Ko-Tropfen

Bundesgerichtshof: K.o-Tropfen kein gefÀhrliches Werkzeug

13.11.2024 - 15:24:05

Ein Mann soll einer Bekannten heimlich K.o.-Tropfen ins GetrÀnk gemischt haben, um sie sexuell zu missbrauchen. Setzte er damit ein gefÀhrliches Werkzeug ein? Der BGH gibt eine klare Antwort.

Wer K.o.-Tropfen einsetzt, um gegen den Willen einer Person sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, benutzt einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge dabei kein «gefĂ€hrliches Werkzeug». Dies ist im Strafrecht fĂŒr die Höhe der Strafe von Bedeutung. Der BGH kippte damit ein Urteil des Landgerichts Dresden. 

«Sogenannte K.o.-Tropfen stellen weder fĂŒr sich genommen noch bei Verabreichung in einem GetrĂ€nk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefĂ€hrliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar», hielt der 5. Strafsenat des BGH in einem Beschluss fest. (Az. 5 StR 382/24)

In Paragraph 177 ist die Strafbarkeit von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung geregelt. Bei Verwendung eines gefĂ€hrliches Werkzeugs oder einer Waffe ist darin nach Absatz 8 nicht auf eine Freiheitsstrafe unter fĂŒnf Jahren zu erkennen.

In dem konkreten Fall soll ein Mann einer Bekannten heimlich die Droge Gamma-Butyrolacton (GBL) ins GetrĂ€nk gemischt und danach sexuelle Handlungen an ihr vollzogen haben. Das Landgericht Dresden hatte das Verabreichen von GBL mittels einer Pipette als Verwenden eines gefĂ€hrlichen Werkzeugs gewertet und den Angeklagten daher unter anderem wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs zu einer mehrjĂ€hrigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Andere Kammer von Landgericht muss neu verhandeln

Einer rechtlichen PrĂŒfung des BGH hielt das nun nicht stand. Denn die K.o.-Tropfen stellten nach Ansicht des höchsten deutschen Strafgerichts kein Werkzeug dar. Das landgerichtliche Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen. 

Unter anderem erlĂ€utert der BGH in seinem Beschluss, dass ein Werkzeug im allgemeinen Sprachgebrauch ein fĂŒr bestimmte Zwecke geformter Gegenstand sei, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet werde. Ein Gegenstand sei ein fester Körper.

Dementsprechend könnten FlĂŒssigkeiten, wie hier die GBL-Tropfen, nicht als (gefĂ€hrliches) Werkzeug bewertet werden. Dass die Tropfen ĂŒber eine Pipette, also einen festen Gegenstand, ins GetrĂ€nk getrĂ€ufelt worden seien, fĂŒhre nicht zu einer anderen Beurteilung.

@ dpa.de